Das OLG Hamm hat in einer aktuellen Entscheidung (v. 3.5.2023 – 18 U 154/22) festgestellt, dass ein Vertrag über die Einholung von Werbeeinwilligungen nach § 134 BGB nichtig sein kann, wenn dieser Vertrag zu einem wettbewerbswidrigen Verhalten verpflichtet.
Die Deutsche Umwelthilfe hatte es sich zur Aufgabe gemacht, verstärkt gegen Greenwashing in der Werbung vorzugehen (ausführlich dazu, im Beitrag "Deutsche Umwelthilfe geht verstärkt gegen Greenwashing vor"). Insbesondere die Werbung mit dem Begriff "klimaneutral" war und ist ihr ein Dorn im Auge, denn sie vertritt die Ansicht, der Begriff sei per se irreführend, weil eine Klimaneutralität (derzeit) wohl nicht erreicht werden könne. Dieser strengen Auffassung hat sich nun auch das Landgericht Karlsruhe (Urt. v. 26.7.2023 - 13 O 46/22) in einem von der Deutschen Umwelthilfe geführten Verfahren angeschlossen.
Die Werbung mit Umweltbegriffen wird immer beliebter und zugleich immer stärker von Verbraucherschutz- und Wettbewerbsverbänden beobachtet. Zuletzt hatte der Deutsche Umwelthilfe e.V. zahlreiche Verfahren wegen des Verdachts des Greenwashings angestrengt und hierüber ausführlich berichtet. Ausgangspunkt einer Reihe von Gerichtsverfahren um die Werbung mit dem Begriff klimaneutral war und ist allerdings eine Initiative der Wettbewerbszentrale. Durch zahlreiche Verfahren will die Wettbewerbszentrale eine höchstrichterliche Klärung zu den rechtlichen Anforderungen an die zulässige Werbung mit dem Begriff klimaneutral erreichen. Ziel ist es, unzulässiges Greenwashing in der Werbung nachhaltig zu unterbinden.
In einem aktuell veröffentlichten Beschluss hat sich das OLG Hamburg (Beschl. v. 12.12.2022 - 3 W 38/22) - wie schon zuvor das Landgericht Düsseldorf - mit der Frage befassen müssen, ob bei der Werbung mit einer Preisermäßigung nach § 11 PAngV der sog. Referenzpreis als solcher zusätzlich bezeichnet werden muss. Die Lebensmittelzeitung sowie Hanno Bender, Ressortleiter Recht und Politik beim DFV, hatten über dieses Verfahren zuerst bereichtet. Zutreffend hat das OLG Hamburg festgestellt, dass eine weitere Erläuterung zum Referenzpreis nicht erforderlich ist. Ob damit in dieser Frage das letzte Wort gesprochen ist, bleibt abzuwarten. Vertreter der Wettbewerbszentrale teilten die Auffassung des Landgericht Düsseldorfs und jetzt des OLG Hamburgs bereits seit In-Kraft-Treten der Neuregelungen, wie Peter Breun-Goerke, Syndikusrechtsanwalt bei der Wettbewerbszentrale, auf LinkedIn mitteilt. Dies hat die Wettbewerbszentral nun auch in einer eigenen Stellungnahme noch einmal klargestellt. So heißt es dort unter anderem wörtlich:
Stellt ein zwecks Werbung gegenübergestellter „Vorher“-Preis den gesetzlich anzugebenden niedrigsten Preis dar, sieht auch die Wettbewerbszentrale keine Pflicht zur Angabe von weiteren, diesen Preis näher erläuternden Hinweisen. Sie hat derartige Fälle daher seit Geltung des neuen § 11 PAngV auch nicht aufgegriffen. Werden hingegen mehrere oder andere Preise angegeben, muss für Verbraucher leicht verständlich sein, um welche Preise es sich dabei handelt. Dies ergibt sich bereits aus dem in der PAngV geregelten Grundsatz der Preisklarheit.