„Ich habe doch einen Verantwortlichen im Impressum genannt – reicht das nicht, um meine KI-Texte nicht kennzeichnen zu müssen?"
So oder so ähnlich klingt eine Frage, die sich vermutlich viele Unternehmen derzeit stellen. Sie ist auf den ersten Blick auch durchaus nachvollziehbar. Wer als Verlag, Redaktion, Unternehmen oder Content-Team ein journalistisch-redaktionelles Telemedium betreibt, hat nach § 18 MStV ohnehin einen Verantwortlichen im Impressum zu benennen. Da liegt der Gedanke nahe: „Diese Pflicht habe ich erfüllt – dann bin ich doch auch bei den neuen KI-Vorgaben auf der sicheren Seite."
Das ist allerdings ein Trugschluss, der im Einzelfall auch mal teuer werden kann.
Zwei Pflichten, die nur oberflächlich ähnlich aussehen
Seit dem 2. August 2026 gilt Art. 50 Abs. 4 der KI-Verordnung (KI-VO). Danach müssen Sie als Betreiber offenlegen, wenn ein Text, der mit Hilfe von KI erstellt oder verändert wurde, veröffentlicht wird, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren – also klassischer redaktioneller Content. Hierzu gehören Nachrichtenartikel, Ratgeberbeiträge zu Verbraucherschutz, Gesundheit, Umwelt, Wirtschaft, Politik und Ähnlichem. Für die Zwecke der Transparenz sollen ausschließlich KI-generierte Texte künftig entsprechend gekennzeichnet werden.
Ein KI-generiertes Foto vom Praxishund für die Website. Ein süßes KI-Video der Zootiere für die Social-Media-Kampagne. Ein KI-Bild vom Firmenmaskottchen für den Newsletter.
Klingt harmlos. Ist es rechtlich aber nicht.
Das Influencer-Marketing hat sich mittlerweile auf so ziemlich jede Branche ausgeweitet, die Produkte an Endkunden vertreibt. Das gilt selbstverständlich auch für die Versicherungsbranche. Auch hier gibt es bereits zahlreiche Influencer, die allgemein zu Themen aus der Versicherungswirtschaft informieren. Auch Vergleiche verschiedener Versicherungsprodukte werden von Influencern angeboten. Es liegt also nahe, dass insbesondere reichweitenstarke und in der Szene etablierte Influencer (lukrative) Kooperationen mit Versicherungsunternehmen eingehen. Die Vermittlung von Versicherungsprodukten unterliegt allerdings gesetzlichen Beschränkungen. So darf nicht jeder Versicherungsprodukte vermitteln.
Wer ein Auto verkauft bzw. werblich zum Verkauf anbietet, muss nach § 5 Pkw-EnVKV bestimmte Angaben zum Kraftsoffverbrauch und die CO2-Emissionen machen. Das gilt auch für Werbung auf Social-Media-Plattformen, wie zum Beispiel Facebook. Nachdem bereits das OLG Köln (Urt. v. 10.6.2022 - 6 U 3/22) sich mit der Frage befassen musste, ob und wie diese Pflichtangaben auf Facebook zu erteilen sind, hat nun auch das Landgericht Lübeck (Urt. v. 13.6.2023 - 13 HK O 36/21) einen Autohändler zur Zahlung einer Vertragsstrafe verurteilt, nachdem dieser in einem kurzen Werbevideo die Pflichtangaben erst nach Ablauf von 17 Sekunden eingeblendet hatte.