Seit dem 1. April 2024 ist in einem bestimmten Umfang der Kauf und der Konsum von Cannabis erlaubt. Um den Konsum jedoch nicht positiv anzukurbeln, sieht das neue Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz - CanG) in § 6 CanG ein allgemeines Werbe- und Sponsoringverbot vor. Dort heißt es wörtlich:

Werbung und jede Form des Sponsorings für Cannabis und für Anbauvereinigungen sind verboten.

Was ist Werbung und Sponsoring nach dem CanG?

Die Begriffe "Werbung" und "Sponsoring" werden in § 1 Nr. 14 bzw. Nr. 15 CanG näher definiert. Werbung i.S.v. Nr. 14 ist danach:

jede Art von kommerzieller Kommunikation mit dem Ziel, der Wirkung oder der wahrscheinlichen Wirkung, den Konsum oder die Weitergabe von Cannabis unmittelbar oder mittelbar zu fördern, unabhängig davon, ob die Kommunikation über das gesprochene Wort persönlich oder im Hörfunk, digital, in der Presse oder in einer anderen gedruckten Veröffentlichung innerhalb oder außerhalb geschlossener Räume einschließlich Schaufensterwerbung erfolgt; als Werbung gilt auch solche kommerzielle Kommunikation, bei der davon ausgegangen werden muss, dass sie von einem nicht unerheblichen Teil der Adressatinnen und Adressaten als Werbung für Cannabis gemäß dem ersten Halbsatz wahrgenommen wird;

Und Sponsoring ist danach gemäß Nr. 15:

jede Förderung von Einzelpersonen, Anbauvereinigungen oder Veranstaltungen in Form von Geld-, Sach- oder Dienstleistungen mit dem Ziel, der Wirkung oder der wahrscheinlichen Wirkung, den Konsum oder die Weitergabe von Cannabis unmittelbar oder mittelbar zu fördern; ausgenommen sind Förderungen im Binnenverhältnis zwischen einer Anbauvereinigung und ihren Mitgliedern;

Die Gesetzesbegründung hat hinsichtlich der Werbung im Internet und in Sozialen Medien ausdrücklich klargestellt, dass auch Werbung durch Influencer von diesem Verbot erfasst sein soll (vgl. BT Drucks. 20/8704, S. 92):

Die Frage, die sich künftig stellen wird ist, ob reine Informationen zum Thema Cannabis und Konsum bereits als Werbung gilt. Dies dürfte jedenfalls dann zweifelhaft sein, wenn die reine Information ersichtlich nicht darauf gerichtet ist, die Wirkung oder den Konsum von Cannabis zu fördern. Da hier die Grenzen fließend sein dürften, besteht für denjenigen, der solche Informationen erteilen möchte, ein gewisses Risiko, in das Werbeverobt zu rutschen.

 

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Was droht bei einem Verstoß gegen das Werbeverbot aus dem CanG?

Begründet wird das allgemeine Werbeverbot mit dem Schutz der Jugend und der Gesundheit der Bevölkerung durch Verhinderung von Konsumanreizen (BT Drucks. 20/8704, S. 98). Entsprechend ist auch bereits Schaufensterwerbung von zugelassenen Vereinen vom Werbeverbot erfasst. Damit ist es nahezu unmöglich, in diesem Bereich Werbung zu machen. Der Verstoß gegen das allgemeine Werbeverbot stellt zwar keine Straftat im Sinne von § 34 CanG dar. Jedoch handelt es sich hierbei gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 5 CanG um eine Ordnungswidrigkeit, die nach § 36 Abs. 2 CanG mit einer Geldbuße von bis zu 100.000 EUR geahndet werden kann.

Darüber hinaus dürfte es sich bei § 6 CanG um eine sog. Marktverhaltensregelung handeln. Verstöße können damit auch über das Lauterkeitsrecht geahndet werden. Insbesondere reichweitenstarke Influencer sollten es sich daher besonders gut überlegen, ihr (vermeintlich) privates Konsumverhalten öffentlich zu kommunizieren, denn hierbei besteht die Gefahr, dass ihre Adressaten solche Darstellungen als Werbung für Cannabis wahrnehmen könnten. Damit läge bereits ein Verstoß gegen § 6 CanG vor.

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