In einem aktuell veröffentlichten Beschluss hat sich das OLG Hamburg (Beschl. v. 12.12.2022 - 3 W 38/22) - wie schon zuvor das Landgericht Düsseldorf - mit der Frage befassen müssen, ob bei der Werbung mit einer Preisermäßigung nach § 11 PAngV der sog. Referenzpreis als solcher zusätzlich bezeichnet werden muss. Die Lebensmittelzeitung sowie Hanno Bender, Ressortleiter Recht und Politik beim DFV, hatten über dieses Verfahren zuerst bereichtet. Zutreffend hat das OLG Hamburg festgestellt, dass eine weitere Erläuterung zum Referenzpreis nicht erforderlich ist. Ob damit in dieser Frage das letzte Wort gesprochen ist, bleibt abzuwarten. Vertreter der Wettbewerbszentrale teilten die Auffassung des Landgericht Düsseldorfs und jetzt des OLG Hamburgs bereits seit In-Kraft-Treten der Neuregelungen, wie Peter Breun-Goerke, Syndikusrechtsanwalt bei der Wettbewerbszentrale, auf LinkedIn mitteilt. Dies hat die Wettbewerbszentral nun auch in einer eigenen Stellungnahme noch einmal klargestellt. So heißt es dort unter anderem wörtlich:
Stellt ein zwecks Werbung gegenübergestellter „Vorher“-Preis den gesetzlich anzugebenden niedrigsten Preis dar, sieht auch die Wettbewerbszentrale keine Pflicht zur Angabe von weiteren, diesen Preis näher erläuternden Hinweisen. Sie hat derartige Fälle daher seit Geltung des neuen § 11 PAngV auch nicht aufgegriffen. Werden hingegen mehrere oder andere Preise angegeben, muss für Verbraucher leicht verständlich sein, um welche Preise es sich dabei handelt. Dies ergibt sich bereits aus dem in der PAngV geregelten Grundsatz der Preisklarheit.
Die Frage nach der Überlebensdauer einer einmal erteilten Einwilligung stellt sich immer wieder und ist von großer praktischer Bedeutung. Für Unternehmen ist es beispielsweise wichtig zu wissen, ob sie eine einmal eingeholte Einwilligung stets erneuern müssen bzw. erneut einholen müssen, weil diese nach Ablauf einer gewissen Dauer ihre Wirksamkeit verliert. Für Betroffene ist die Frage wichtig, weil diese wissen müssen, wie lange sie sich an eine einmal abgegebene Einwilligung, an die sie sich im Zweifel nicht mehr erinnern, festhalten lassen müssen. Der BGH hatte in einem konkreten Sachverhalt im Jahr 2018 die Frage nach dem Verfallsdatum einer Werbeeinwilligung mit nein beantwortet (hierzu später mehr).
Bald ist wieder Sommer und die eigene Badehosenfigur will vorbereitet werden. Es gibt viele Möglichkeiten (wieder) fit zu werden und die Angebote im Internet und auf Social Media sind unzählig. Eine Methode, an der man nicht vorbei kommt, ist CrossFit. Zahlreiche CrossFit-Boxen sind in den letzten Jahren aus dem Boden gesprossen, wie Pilze. Für den Ratsuchenden stellt der Begriff "CrossFit" regelmäßig nur die Bezeichnung einer Trainingsmethode dar, bei der verschiedene Ausdauer- und Kraftübungen miteinander kombiniert werden.
Seit dem 1. April 2024 ist in einem bestimmten Umfang der Kauf und der Konsum von Cannabis erlaubt. Um den Konsum jedoch nicht positiv anzukurbeln, sieht das neue Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz - CanG) in § 6 CanG ein allgemeines Werbe- und Sponsoringverbot vor. Dort heißt es wörtlich:
Werbung und jede Form des Sponsorings für Cannabis und für Anbauvereinigungen sind verboten.