Mit dem Green Deal will die EU-Kommission die Europäische Union bis zum Jahr 2050 klimaneutral machen. Zur Erreichung dieses Zieles werden sämtliche Branchen zu mehr Nachhaltigkeit verpflichtet. Bereits jetzt sind viele Unternehmen bestrebt, ihre Prozesse anzupassen, um den eigenen CO2-Ausstoß zu reduzieren. Eine CO2-neutrale Produktion kann dabei derzeit wohl kein Unternehmen präsentieren. Gleichwohl wird in der Werbung zunehmend mit der eigenen Klimaneutralität geworben.
Die Werbung mit sog. Streichpreisen ist in der Praxis sehr beliebt. Kann man Verbraucher so relativ einfach auf ein günstiges Angebot aufmerksam machen. Mit § 11 PAngV wurde allerdings eine Neuregelung geschaffen, mit der eine zuvor überaus beliebte Praxis unterbunden werden soll. In dem Händler nunmehr gezwungen sind, bei einer Preisermäßigung neben dem neuen Preis auch den niedrigsten Gesamtpreis anzugeben, den er innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet hat (Referenzpreis).
Seit Jahren schwellte ein Streit um die Marke „Black Friday“, welche beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) unter der Registernummer DE 30 2013057 574 für zahlreiche Dienstleistungen eingetragen war. Die Inhaberin der Marke ging in der Vergangenheit konsequent aus der Marke gegen Händler vor, welche den Begriff „Black Friday“ während einer Schlussverkaufsaktion schlagwortartig verwendet hatten.
Wird man als Unternehmen abgemahnt, stellt sich die Frage, wie man sich hiergegen am besten verteidigt. Einfach ist die Verteidigung immer dann, wenn die Abmahnung in der Sache unberechtigt ist und man diese mit voller Überzeugung daher inhaltlich zurückweisen kann. Schwieriger wird es dann,
- Werbung mit Preisermäßigungen - erste Entscheidung zur Neuregelung!
- Landgericht Kleve sieht kein Greenwashing bei der Werbung mit "klimaneutral"
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