Mit dem Green Deal will die EU-Kommission die Europäische Union bis zum Jahr 2050 klimaneutral machen. Zur Erreichung dieses Zieles werden sämtliche Branchen zu mehr Nachhaltigkeit verpflichtet. Bereits jetzt sind viele Unternehmen bestrebt, ihre Prozesse anzupassen, um den eigenen CO2-Ausstoß zu reduzieren. Eine CO2-neutrale Produktion kann dabei derzeit wohl kein Unternehmen präsentieren. Gleichwohl wird in der Werbung zunehmend mit der eigenen Klimaneutralität geworben.
Da es auf der Hand liegt, dass derzeit eine CO2-Neutralität in keiner Branche allein durch direkte Maßnahmen zur Vermeidung von Emissionen nicht möglich ist, müssen die nicht vermeidbaren Emissionen (noch) durch die Unterstützung von Umweltschutzprojekten kompensiert werden. Der Kauf von Zertifikaten wird allerdings oft pauschal mit Greenwashing gleichgesetzt. Aus lauterkeitsrechtlicher Sicht ist das allerdings differenzierter zu betrachten. Nicht der Kauf von Zertifikaten führt hier zum Vorwurf des Greenwashings, denn die so geförderten Projekte dienen in vielen Fällen tatsächlich Umweltschutzprojekten. Eine intransparente und vor allem irreführende Kommunikation hinsichtlich der eigenen Bemühungen für mehr Umweltschutz kann allerdings den berechtigten Vorwurf des Greenwashings hervorrufen.
Rechtsberatung im Bereich UmweltwerbungUnsere Rechtsanwälte im Bereich Werbung- und Wettbewerbsrecht aus Düsseldorf unterstützen Unternehmen jeder Größenordnung in allen rechtlichen Fragen rund um eine rechtssichere Umweltwerbung. Wir beraten sowohl im Vorfeld einer Werbekampagne als auch bei der Verteidigung gegen Abmahnungen. Sie möchten Ihre Werbekampagne rechtlich absichern? Gerne bringe ich Ihnen im Rahmen eines unverbindlichen Erstgesprächs die Rechtslage näher und unterstütze Sie dabei, Rechtsklarheit zu gewinnen. Kontaktieren Sie mich jederzeit für ein Kennenlerngespräch. |
Deutsche Umwelthilfe mahnt Greenwashing konsequent ab
Die Deutsche Umwelthilfe geht seit 2022 konsequent gegen Unternehmen vor, die ihre Leistungen mit "klimaneutral" bewerben. Bereits 2022 hatte die Deutsche Umwelthilfe acht Unternehmen abgemahnt. In einer aktuellen Pressemitteilung aus Januar 2023 hat die Deutsche Umwelthilfe mitgeteilt, dass sie sieben weitere Unternehmen wegen des Verdachtes auf Greenwashing abgemahnt hat. Dabei legt sie einen sehr strengen Maßstab an die Beurteilung der angegriffenen Werbeaussagen. Die Deutsche Umwelthilfe scheint den Begriff klimaneutral per se als irreführend anzusehen. Selbst aufklärende Hinweise würden daher nicht aus der Irreführung herausführen. Damit geht die Deutsche Umwelthilfe sogar von einem strengeren Maßstab aus, als die derzeit wohl herrschende Ansicht in der Rechtsprechung. Diese ist zwar auch der Auffassung, dass der Begriff klimaneutral erklärungsbedürftig sei. Wird der Verbraucher in der Werbung allerdings transparent darüber aufgeklärt, dass die beworbene Klimaneutralität vor allem über die Unterstützung von Umweltschutzprojekten erreicht wird, kann eine lauterkeitsrechtliche Irreführung vermieden werden.
Rückenwind könnte der Auffassung der Deutschen Umwelthilfe eine kürzlich veröffentlichte Untersuchung verschiedener Klimaschutzprojekte verleiten. Danach werden Zweifel laut, ob die gehandelten Zertifikate tatsächlich geeignet sind, den Klimawandel (langfristig) aufzuhalten. In einer Übersicht informiert die Deutsche Umwelthilfe über die derzeit von ihr betriebenen Verfahren. Die Übersicht enthält nicht nur Informationen über den aktuellen Stand des Verfahrens, sondern auch zu den angegriffenen Werbeaussagen.
Mehr zum Thema Greenwashing im Beitrag Die (Un-) Zulässigkeit von sog. Green Claims und Greenwashing |
Checkliste für zulässige Green Claims
Jede umweltbezogene Werbung ist anders, weil auch jedes Produkt und jede Leistung, die so beworben werden soll, anders ist. Gleichwohl sollte man im Vorfeld einer Werbekampagne mit Green Claims ein paar Fragen mit „Ja“ beantworten können, um nicht im Verdacht des unzulässigen Greenwashing zu geraten:
- Trifft die umweltbezogene Werbeaussage objektiv zu?
- Kann die umweltbezogene Werbeaussage im Streitfall nachgewiesen werden?
- Ist die aufgestellte Behauptung konkret genug und für den durchschnittlichen Verbraucher zu verstehen?
- Ist die getroffene Werbeaussage vollständig? Bezieht sich der besondere Umweltaspekt auf das gesamte Produkt oder nur auf Teile davon?
- Wenn allgemeine Angaben (z.B. umweltfreundlich, nachhaltig etc.) gemacht werden, dann spiegelt die Angabe tatsächlich den gesamten Produktions- und Lieferprozess des Produktes wider und wird durch Nachweise gerechtfertigt?
- Einschränkungen mit Blick auf den Umweltaspekt werden klar und transparent dargelegt?
- Relevante Informationen, die Verbraucher für eine fundierte Kaufentscheidung benötigen werden nicht zurückgehalten?
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