EU-Kommission legt Richtlinienentwurf mit strengeren Regeln zum Greenwashing und zur Obsoleszenz vor
Im März 2022 hat die EU-Kommission einen Vorschlag für einen neuen Richtlinienentwurf vorgestellt, der die Rechte von Verbrauchern stärken soll und gleichzeitig die Transformation zu einer nachhaltigeren Wirtschaft fördern soll. Unter dem Titel „Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und bessere Informationen (COM 2022 / 143)“ sagt die
Mit dem sog. Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs hat der Gesetzgeber umfangreich das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (kurz UWG) geändert. Ziel des Gesetzgebers war es, das angenommene Abmahnunwesen insbesondere im Online-Bereich zu bekämpfen. Gerade kleinere Online-Händler wurden in der Vergangenheit zahlreich wegen vermeintlich einfacherer Verstöße gegen Informationspflichten im Internet (z.B. Hinweis auf OS-Plattform, richtige Preisangaben, Hinweise zum Widerrufsrecht, vollständiges Impressum etc.) wettbewerbsrechtlich abgemahnt. Unabhängig davon, ob diese Abmahnungen inhaltlich zutreffend waren, weil die abgemahnten Verstöße tatsächlich begangen wurden, gab es immer wieder schwarze Schafe unter den Abmahnern.
Gewinnspiele sind nicht nur für Online-Shopbetreiber oder sonstige Händler und Unternehmen ein attraktives Mittel der Verkaufsförderung. Auch für pharmazeutische Unternehmen, wie (Online-) Apotheken sind Gewinnspiele geeignete Maßnahmen, um auf recht einfachem und schnellem Weg auf sich aufmerksam zu machen. Allerdings setzt das Heilmittelwerberecht Apothekern der Werbung mit Gewinnspielen Grenzen.
Die Werbung mit dem CE-Kennzeichen beschäftigt die Gerichte ebenso wie Green Claims in unterschiedlichen Konstellationen. Entweder ein Unternehmen wirbt mit einem CE-Kennzeichen, obwohl für das Produkt diese Kennzeichnung gesetzlich nicht gefordert wird oder die Art und Weise der Werbung ist geeignet, Verbraucher in die Irre zu führen. Für Unternehmen ist es daher wichtig, wann eine CE-Kennzeichnung angebracht werden muss und wann nicht. Ebenso wichtig ist allerdings auch, in welcher Art und Weise über das Vorhandensein einer CE-Kennzeichnung informiert werden darf. Von Gerichten stets als wettbewerbswidrig eingestuft wird vor allem die schlagwortartige Werbung mit „CE-geprüft“. Das hat auch das OLG Frankfurt am Main (Urt. V. 25.3.2021 – 6 U 212/19) erneut festgestellt, und die Werbung mit dem Slogan „CE-geprüft“ als unzulässig eingestuft. Mitbewerber können eine solche Werbung ebenso abmahnen, wie die Wettbewerbszentrale.