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CE-Kennzeichnung: Werbung mit „CE-geprüft“ auch weiterhin wettbewerbswidrig

Die Werbung mit dem CE-Kennzeichen beschäftigt die Gerichte ebenso wie Green Claims in unterschiedlichen Konstellationen. Entweder ein Unternehmen wirbt mit einem CE-Kennzeichen, obwohl für das Produkt diese Kennzeichnung gesetzlich nicht gefordert wird oder die Art und Weise der Werbung ist geeignet, Verbraucher in die Irre zu führen. Für Unternehmen ist es daher wichtig, wann eine CE-Kennzeichnung angebracht werden muss und wann nicht. Ebenso wichtig ist allerdings auch, in welcher Art und Weise über das Vorhandensein einer CE-Kennzeichnung informiert werden darf. Von Gerichten stets als wettbewerbswidrig eingestuft wird vor allem die schlagwortartige Werbung mit „CE-geprüft“. Das hat auch das OLG Frankfurt am Main (Urt. V. 25.3.2021 – 6 U 212/19) erneut festgestellt, und die Werbung mit dem Slogan „CE-geprüft“ als unzulässig eingestuft. Mitbewerber können eine solche Werbung ebenso abmahnen, wie die Wettbewerbszentrale.

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Die (Un-) Zulässigkeit von sog. Green Claims und Greenwashing

Umweltschutz ist schon seit langem ein gesellschaftlich relevantes Thema, das auch immer wieder in der Werbung aufgegriffen wurde. So hatte das Unternehmen Benetton schon in den 90er Jahren mit der sog. Schockwerbung auf gesellschaftliche Missstände auch und vor allem im Rahmen ihrer Werbung aufmerksam gemacht. Neben Themen, wie Kinderarbeit oder der Umgang mit dem HI-Virus, war auch das Thema Umweltschutz in der Werbung von Benetton stets präsent. Kernaussage der Schockwerbung war jedoch stets, den Finger in eine bestehende Wunde zu legen und dadurch auf diese Missstände aufmerksam zu machen.

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