Bald ist wieder Sommer und die eigene Badehosenfigur will vorbereitet werden. Es gibt viele Möglichkeiten (wieder) fit zu werden und die Angebote im Internet und auf Social Media sind unzählig. Eine Methode, an der man nicht vorbei kommt, ist CrossFit. Zahlreiche CrossFit-Boxen sind in den letzten Jahren aus dem Boden gesprossen, wie Pilze. Für den Ratsuchenden stellt der Begriff "CrossFit" regelmäßig nur die Bezeichnung einer Trainingsmethode dar, bei der verschiedene Ausdauer- und Kraftübungen miteinander kombiniert werden. 

Ist das Zeichen CrossFit markenrechtlich geschützt?

Markenrechtlich könnte man also meinen, bei CrossFit handele es sich um eine reine Gattungsbezeichnung zur Bezeichnung dieser Trainingsmethode. So ist es allerdings nicht. Die Bezeichnung "CrossFit" ist zudem als Marke vielfach geschützt. Auch das Register des Deutschen Patent- und Markenamt enthält unter der Registernummer 302012049066 eine Eintragung zu "CrossFit". Dabei ist diese Wortmarke für die CrossFit LLC für die folgenden Waren eingetragen:

Klasse(n) 05:
diätetische Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel für nichtmedizinische Zwecke auf der Basis von Fetten, Fettsäuren, unter Beigabe von Vitaminen, Mineralstoffen, Spurenelementen, entweder einzeln oder in Kombination; diätetische Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel für nichtmedizinische Zwecke auf der Basis von Kohlenhydraten, Ballaststoffen, unter Beigabe von Vitaminen, Mineralstoffen, Spurenelementen, entweder einzeln oder in Kombination
Klasse(n) 29:
diätetische Lebensmittel für nichtmedizinische Zwecke auf der Basis von Eiweißen, entweder einzeln oder in Kombination, soweit in Klasse 29 enthalten
Klasse(n) 30:
diätetische Lebensmittel für nichtmedizinische Zwecke auf der Basis von Kohlenhydraten, Ballaststoffen, unter Beigabe von Vitaminen, Mineralstoffen, Spurenelementen, entweder einzeln oder in Kombination
Klasse(n) 32:
Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken

Eine weitere Unionsmarke hat die CrossFit LLC unter der Registernummer 005049192 für sich eintragen lassen. Diese Marke ist für folgende Waren und Dienstleistungen eingetragen:

Klasse(n) 09:
Online-Journale im Bereich Fitness und Ernährung; Audio- und visuelle Tonaufzeichnungen, nämlich bespielte Kassetten, CDs, Videos, DVDs, und CD-ROMs auf dem Gebiet von Gesundheit, Fitness oder Ernährung; Halbleiterbauelemente mit Ton- und/oder Video- und/oder Bildaufzeichnungen; über Telekommunikationsnetze, online und über das Internet bereitgestellte Musik, Ton, Bilder, Texte, Signale, Software, Informationen, Daten und Codes; aufführungsbereite fotografische Filme und Kinofilme; Computer-Software; nicht gedruckte Veröffentlichungen; elektronische, magnetische und optische Kredit-, Ausweis- und/oder Mitgliedskarten; Sonnenbrillen sowie Etuis und Taschen dafür.
Klasse(n) 38:
Dienstleistungen in Bezug auf elektronische Gesprächsforen und Mailboxen; elektronische Verbreitung und Verteilung von Daten und Informationen im Bereich Fitness und Ernährung; Information und Beratung in Bezug auf das vorstehend Genannte, einschließlich Online-Bereitstellung dieser Dienstleistungen über das Internet oder Extranets.
Klasse(n) 41:
Fitnesstraining; interaktive Online-Dienstleistungen im Bereich Fitness, die den Benutzern die Aufstellung von Fitness- und Krafttrainingsprogrammen ermöglichen; Bereitstellung von Informationen im Bereich Fitness und Krafttraining; Beratung durch Fitnesstrainer; Erziehungs-, Unterweisungs- und Ausbildungsdienste; Organisation und Durchführung von Erziehungs- und Ausbildungskonferenzen und -seminaren; Produktion von Ton- und Videoaufzeichnungen für Bildungszwecke; Leasen, Mieten und Vermieten von Unterrichts- und Lehrmaterialien; Online-Bereitstellung von Bildung aus einer Computerdatenbank oder über das Internet oder Extranets; Durchführung von Kursen, Seminaren und Workshops; Entwurf, Vorbereitung, Verwaltung und Benotung von Prüfungen; Prüfen von Personen; Bereitstellung von Online-Journalen mit Informationen in Bezug auf Fitness und Ernährung; Bereitstellung von Blogs mit Informationen über Fitness und Veranstaltungen zu besonderen Anlässen; Information und Beratung in Bezug auf das vorstehend Genannte, einschließlich Online-Bereitstellung dieser Dienstleistungen über das Internet oder Extranets. 

Weitere Marken sind auf die CrossFit LLC eingetragen unter den Registernummern 012850673 sowie 018040738. Damit besteht - anders als man als Laie vermuten konnte - umfassender Markenschutz für die Verwendung des Begriffs "CrossFit". Für den potentiellen Kunden eines Fitnessstudios ist diese Erkenntnis in der Regel allerdings nicht besonders relevant, will er doch im Sommer nur wieder gut aussehen. Für Fitnessstudios, Personal Trainer oder Händler von Sportgeräten bzw. Sportlernahrung bedeutet dieser Markenschutz allerdings, dass die Nutzung des Begriffs im geschäftlichen Verkehr nicht ohne Risiko ist.

 

Rechtsberatung im Bereich Markenrecht und Werberecht

Unsere Rechtsanwälte im Bereich Markenrecht sowie Werbung- und Wettbewerbsrecht aus Düsseldorf unterstützen Unternehmen jeder Größenordnung in allen rechtlichen Fragen rund um eine rechtssichere Anmeldung von Marken und Durchsetzung von Markenrechte. Wir beraten sowohl im Vorfeld einer Werbekampagne als auch bei der Verteidigung gegen Abmahnungen.

Unsere Leistungen im Überblick:

  • Beratung bei der Planung und Anmeldung von Markenrechten
  • Durchsetzung von Markenrechten bei Verletzungen durch Dritte
  • Abwehr von unberechtigten Abmahnungen aus Markenrecht
  • Prüfung von geplanten Werbeaussagen im Vorfeld einer Werbekampagne
  • Beratung bei der Erstellung rechtssicherer Werbemittel
  • Unterstützung bei der Abwehr von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen
  • Durchsetzung von wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen gegen irreführende Werbeaussagen von Mitbewerbern

Sie möchten Ihre Werbekampagne rechtlich absichern? Gerne bringe ich Ihnen im Rahmen eines unverbindlichen Erstgesprächs die Rechtslage näher und unterstütze Sie dabei, Rechtsklarheit zu gewinnen. Kontaktieren Sie mich jederzeit für ein Kennenlerngespräch.

Zahlreiche Abmahnungen aus der Marke CrossFit

So liest man vermehrt, dass der Inhaber der Markenrechte, die CrossFit LLC umfangreich gegen die Verwendung des Begriffs CrossFit mit markenrechtlichen Abmahnungen vorgeht. Erwartungsgemäß wird im Rahmen einer solcher Abmahnung die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten sowie die Zahlung eines noch zu beziffernden Lizenzschadens gefordert. Fällt die abgemahnte Nutzung des Zeichens "CrossFit" in den Schutzbereich der eingetragenen Marke und kann man sich nicht ausnahmsweise auf eine Erlaubnis berufen, dürfte an vielen Abmahnungen zunächst erst einmal etwas dran sein. Ob man deswegen auf sämtliche Forderungen direkt eingeht, um Ruhe zu haben, ist eine Frage des Einzelfalles und der eigenen Verteidigungsstrategie. Jedenfalls sollte man sich die Zeit nehmen, die Abmahnung eingehend (rechtlich) zu prüfen und die nächsten Schritte gut abwägen. Freilich innerhalb der gesetzten Frist, anderenfalls sieht sich der Markeninhaber gezwungen, den Erlass einer einstweiligen Verfügung zu beantragen. Da der Markeninhaber in den Abmahnungen regelmäßig von einem Gegenstandswert von 200.000 bis 250.000 EUR ausgeht, kämen nicht unerhebliche zusätzliche Gerichtskosten hinzu. 

Regelmäßig werden folgende Forderungen gestellt:

  • sofortige Unterlassung der weiteren Verwendung des Begriffs "CrossFit"
  • ggf. sofortiger Verkaufsstopp sofern Fitnessgeräte oder Sportlernahrung vertrieben wird
  • Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
  • Auskunft und Ersatz sämtlicher Schäden
  • Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten

Was sollte man nach Erhalt einer Abmahnung (nicht) tun?

Nachdem die Bezeichnung "CrossFit" markenrechtlich geschützt ist, sollten entsprechende Abmahnungen nicht auf die leichte Schulter genommen werden. Selbst wenn man selber der Ansicht ist, der Begriff dürfe nicht monopolisiert werden und müsste von jedem genutzt werden dürfen. Ein Gericht ist an eine eingetragene Marke gebunden. Solange die Marke eingetragen ist, darf grundsätzlich nur der Markeninhaber das Zeichen für die eingetragenen Waren und Dienstleistungen nutzen und kann anderen die Nutzung untersagen. Vor diesem Hintergrund ist es wichtig, sich mit der Abmahnung auseinander zu setzen und diese prüfen zu lassen.  

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  • Abwehr von unberechtigten Abmahnungen aus Markenrecht
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  • Beratung bei der Erstellung rechtssicherer Werbemittel
  • Unterstützung bei der Abwehr von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen
  • Durchsetzung von wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen gegen irreführende Werbeaussagen von Mitbewerbern

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