Zahlreiche Gerichte haben sich in den letzten Jahren mit dem Anspruch auf Ersatz eines immateriellen Schadens nach Art. 82 DSGVO befassen müssen. Viele Fragen sind noch offen und müssen vom EuGH verbindlich geklärt werden. Trotz der noch zahlreichen offenen Fragen, entscheiden die Gerichte aus eigenem Rechtsverständnis heraus und kommen dabei zu durchaus sehr unterschiedlichen Ergebnissen. Die Spannweite der ausgurteilten Schadenssummen reichte von Null Euro bis hin zu 5.000,00 EUR. Diese 5.000,00 EUR war bis dato die höchste Schadenssumme, die von deutschen Gerichten wegen einer Datenschutzverletzung zugesprochen wurde. Das Arbeitsgericht Oldenburg (Teilurteil vom 9.2.2023 - 3 Ca 150/21) hat diesen Betrag nun auf 10.000,00 EUR verdoppelt.
Nachdem die große Welle von DSGVO-Abmahnungen wegen des Einsatzes von Google-Fonts abgeebbt ist, baut sich am Horizont scheinbar die nächste Welle auf. Diesmal geht es um den Dienst Klaviyo, also einem Dienstleister für den Versand von E-Mail-Newsletter. Es gibt erste Meldungen, dass Unternehmen, die diesen Dienst einsetzen, von einer Kanzlei aus Berlin abgemahnt wurden. Die Rede ist von Ansprüchen auf Unterlassung, Ersatz von immateriellen Schäden in Höhe von 5.000 EUR und Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
In den letzten Wochen und Monaten ist viel über Google Fonts geredet worden. Unternehmen werden von Privatpersonen angeschrieben und auf vermeintliche Verstöße gegen das Datenschutzrecht hingewiesen. Schmerzensgeld in „schwindelerregender“ Höhe wird verlangt. Und oftmals wissen die angeschriebenen Unternehmen gar nicht, worum es überhaupt geht. In den wenigsten Fällen erstellen Unternehmen ihre Webseite selber, sondern beauftragen das bei einer spezialisierten Agentur.
Seit Mai 2018 gilt die DSGVO und seitdem sind bereits viele Entscheidungen zur zivilrechtlichen Haftung des Verantwortlichen auf Schadenersatz nach Art. 82 DSGVO ergangen und veröffentlicht worden. Ein roter Faden bei der Auslegung von Art. 82 DSGVO ist bislang nicht wirklich zu erkennen, sodass mit Spannung auf die erste Entscheidung des EuGH zur verbindlichen Auslegung gewartet wird.
- LG Ravensburg legt dem EuGH Frage zur Auslegung von Art. 82 DSGVO vor
- Anspruch auf Löschung bzw. Unterlassung bei Google-Suchergebnissen nach Art. 17 DSGVO
- Datenschutzrechtliche Anforderungen an die Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos im Internet
- Der DSGVO-Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO beschäftigt deutsche Unternehmen und Gerichte