Die Frage nach der Überlebensdauer einer einmal erteilten Einwilligung stellt sich immer wieder und ist von großer praktischer Bedeutung. Für Unternehmen ist es beispielsweise wichtig zu wissen, ob sie eine einmal eingeholte Einwilligung stets erneuern müssen bzw. erneut einholen müssen, weil diese nach Ablauf einer gewissen Dauer ihre Wirksamkeit verliert. Für Betroffene ist die Frage wichtig, weil diese wissen müssen, wie lange sie sich an eine einmal abgegebene Einwilligung, an die sie sich im Zweifel nicht mehr erinnern, festhalten lassen müssen. Der BGH hatte in einem konkreten Sachverhalt im Jahr 2018 die Frage nach dem Verfallsdatum einer Werbeeinwilligung mit nein beantwortet (hierzu später mehr).

Das Amtsgericht München (Endurteil v. 14.02.2023 - 161 C 12736/22) hat nun in einer aktuell veröffentlichten Entscheidung festgestellt, dass eine einmal erteilte Einwilligung nicht ewig und bis zu ihrem Widerruf gilt, sondern schon vorher erlöschen kann. Ob sich das Amtsgericht München damit in Widerspruch zur Entscheidung des BGH stellt, soll der nachfolgende Beitrag hinterfragen.

Über welchen Sachverhalt musste das Amtsgericht München entscheiden?

Hintergrund der Entscheidung waren werbliche Newsletter, die die Beklagte dem Kläger in den Jahren 2021 und 2022 zusandte. Der Kläger hatte sich zwar im Jahr 2015 im Zusammenhang mit einer Mitgliedschaft in einem Golfclub für einen Newsletter bei der Beklagten registriert, der vorerst letzte Newsletter – vor den streitigen – wurde jedoch im Jahr 2017 versandt. Dazwischen erhielt der Kläger keine Newsletter von der Beklagten.

Hierin sah das Amtsgericht München eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers, weil die ursprünglich erteilte Einwilligung angesichts der Umstände des vorliegenden Einzelfalles infolge Zeitablaufs nicht mehr wirksam war.

Das Amtsgericht setzte sich sodann mit den verschiedenen Ansichten in der Rechtsprechung und Literatur auseinander. Dabei ging es auch auf die eingangs erwähnte Entscheidung des BGH (Urt. v. 1.2.2018 – III ZR 196/17) ein. Für den vorliegenden Sachverhalt stellte das Amtsgericht München jedoch fest, dass selbst wenn man davon ausgehen würde, dass eine Einwilligung grundsätzlich zeitlich unbegrenzt gelte, so sei hier nach den Umständen des Einzelfalles nicht mehr von einem Fortbestehen der Einwilligung des Klägers auszugehen. Wörtlich stellte das Amtsgericht fest:

„Der Kläger hatte die Newsletter der Beklagten 2015 und 2017 abonniert, seinen Account auf der Website der Beklagten aber seit Dezember 2017 nicht mehr genutzt. Seit Dezember 2017 hatte der Kläger infolge seines Austritts aus einem Golfclub keine Newsletter mehr erhalten. Der Austritt aus dem Club und die anschließende Nichtnutzung waren der Beklagten ausweislich ihrer Stellungnahme in Anlage K7 auch bekannt. Die Beklagte nahm nach eigenen Angaben in Anlage K7 erst im Dezember 2021 wieder Kontakt auf, nachdem die Kooperation mit dem Deutschen Golf Verband ausgelaufen war.

Zu berücksichtigen ist daher, dass eine ausdrückliche Einwilligung zunächst zwar unstreitig vorlag. Das Abonnement war zunächst wohl mit einer Mitgliedschaft des Klägers in einem Golfclub gekoppelt. Diese Mitgliedschaft endete Ende 2017. Hiervon hatte die Beklagte auch Kenntnis und sandte dem Kläger entsprechend keine E-Mails mehr zu. Als sich die internen Regelungen der Beklagten Ende 2021 änderten, hatte der Kläger seit vier Jahren weder seinen Account bei der Beklagten genutzt noch E-Mails der Beklagten erhalten. Die Beklagte hatte auch keine positive Kenntnis von einer erneuten Anmeldung des Klägers für den Newsletter oder für einen weiteren mit der Beklagten verbundenen Golfclub. Vor dem Hintergrund der erheblichen Zeit von vier Jahren sowie dem Ende der Zusendung infolge des Austritts des Klägers aus einem Golfclub durfte die Beklagte nicht davon ausgehen, die Einwilligung des Klägers bestehe fort. Sie hätte sich vielmehr zunächst erkundigen müssen, ob dies noch der Fall war (vgl. LG Berlin, Beschluss vom 2. Juli 2004 – 15 O 653/03).“

Unerbetene E-Mails stellen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar

In dieser nunmehr ungewollten Zusendung von Werbemails liege auch ein rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers.

„Die Verwendung von elektronischer Post für die Zwecke der Werbung ohne Einwilligung des Empfängers stellt grundsätzlich einen Eingriff in seine geschützte Privatsphäre und damit in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht dar (BGH, Urteil vom 10. Juli 2018 – VI ZR 225/17 –, BGHZ 219, 233-242 – Kundenzufriedenheitsbefragung Leitsatz 1, juris Rz. 14). Nach Art. 13 Abs. 1 der Datenschutzrichtlinie EK ist die Verwendung von elektronischer Post für die Zwecke der Direktwerbung nur bei vorheriger Einwilligung der Teilnehmer oder Nutzer zulässig. Aufgrund des Gebots zur richtlinienkonformen Auslegung ist ein Verstoß gegen diese Regelung grundsätzlich als Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht zu werten (BGH, Urteil vom 10. Juli 2018 – VI ZR 225/17 BGHZ 219, 233-242 – Kundenzufriedenheitsbefragung juris Rz. 16).

Der Eingriff ist auch rechtswidrig. Das Recht des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit und Achtung seiner Privatsphäre aus Art. I Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. I EMRK ist mit dem berechtigten Interesse der Beklagten, mit (vermeintlichen) Abonnenten zum Zwecke der Werbung in Kontakt zu treten, abzuwägen. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH, Urteil vom 10. Juli 2018 – VI ZR 225/17 –, BGHZ 219, 233-242 – Kundenzufriedenheitsbefragung –, juris Rz. 22). Nach S. 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG stellt von dem hier nicht einschlägigen Ausnahmetatbestand des S. 7 Abs. 3 UWG abgesehen jede Werbung unter Verwendung elektronischer Post ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten eine unzumutbare Belästigung dar. Diese gesetzgeberische Wertung ist bei der Beurteilung der Generalklauseln des Bürgerlichen Gesetzbuches ebenfalls heranzuziehen, um Wertungswidersprüche zu vermeiden (BGH, Urteil vom 10. Juli 2018 – VI ZR 225/17 –, BGHZ 219, 233-242 – Kundenzufriedenheitsbefragung –, juris Rz. 23). Wegen des unzumutbar belästigenden Charakters derartiger Werbung gegenüber dem Empfänger ist die Übersendung einer Werbe-E-Mail ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung grundsätzlich rechtswidrig (vgl. BGH, Beschluss vom 20.05.2009 – I ZR 218/07, juris Rz. 14). Die insoweit erforderliche Abwägung der widerstreitenden Interessen der Parteien geht vor diesem Hintergrund zu Lasten der Beklagten aus. Besonderheiten, die die ungewollte werbliche E-Mail-Zusendung ausnahmsweise rechtfertigen würden, sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.“

Zwischenergebnis

Das Amtsgericht München (161 C 12736/22) hat sich im Rahmen seiner Entscheidung mit den unterschiedlichen Ansichten auseinandergesetzt und sich in diesem konkreten Fall dafür entschieden, von einem Erlöschen der Einwilligung auszugehen. Damit weicht die Entscheidung – aus meiner Sicht jedoch nur vordergründig – von den Feststellungen des BGH in seiner für diese Frage maßgeblichen Entscheidung ab.

 

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Was hat der BGH überhaupt entschieden?

Der BGH (Urt. v. 1.2.20218 – III ZR 196/17) hatte seinerzeit festgestellt, dass es für die Annahme eines automatischen Erlöschen der Wirkung einer Einwilligung an einer Grundlage im Gesetz fehlt. Hierzu führte er aus

„Eine zeitliche Begrenzung einer einmal erteilten Einwilligung sieht weder die Richtlinie 2002/58/EG noch § 7 UWG vor. Hieraus ergibt sich, dass diese – ebenso wie eine Einwilligung nach § 183 BGB – grundsätzlich nicht allein durch Zeitablauf erlischt.“

Damit stellte der BGH klar, dass eine einmal erteilte Einwilligung nicht durch Zeitablauf erlischt. Eine zeitliche Befristung muss sich vielmehr direkt aus der Einwilligungserklärung ergeben. Anderenfalls gilt diese dauerhaft fort. Insoweit ist der Betroffene auch nicht im besonderen Maße schutzbedürftig, denn er wird mit jeder Werbemail auf sein bestehendes Recht zum Widerruf der Einwilligung hingewiesen. Der Betroffene hat es also in der Hand, die Einwilligung aus der Welt zu schaffen. Für das werbende Unternehmen hingegen bedeutet es eine enorme Rechtsunsicherheit, wenn eine einmal erteilte Erlaubnis zu werben mit Ablauf einer nicht definierten Zeit erlischt. Dem puren Schweigen des Betroffenen würde nach Ablauf einer gewissen Zeit der Erklärungswert beigemessen, er habe kein Interesse mehr an der Werbung. Dem widerspricht allerdings der vorgesehene Mechanismus, dass eine erteilte Einwilligung ausdrücklich widerrufen werden muss, um diese auch für das werbende Unternehmen sicher aus der Welt zu schaffen.

Auswirkungen auf die Praxis

Auch wenn das Amtsgericht München (161 C 12736/22) hier vordergründig gegen den BGH entschieden hat, so erscheint die Entscheidung nicht vollständig fernliegend. Soweit man den Ausführungen aus dem Tatbestand und den Entscheidungsgründen entnehmen kann, war der Newsletterversand bei Erteilung der Einwilligung an eine Mitgliedschaft in einem Golfclub gekoppelt. Der Kläger hatte seine Mitgliedschaft allerdings zwischenzeitlich aufgegeben. Damit haben sich wesentliche Umstände nach Erteilung der Einwilligung geändert, die die Beklagte hätte berücksichtigen können. Wenn die Einwilligung dergestalt formuliert war, dass der Newsletterversand an die Mitgliedschaft in einem Golfclub gekoppelt ist, erfolgte die Einwilligung zu einem klar umrissenen Zweck (-> Newsletter an Mitglieder eines Golfcubs). Endet die Mitgliedschaft in einem Golfclub, ist eine Voraussetzung der Einwilligung nicht mehr gegeben. Damit erlischt allerdings die ursprünglich erteilte Einwilligung nicht zwangsläufig, denn der Kläger hätte ja zwischenzeitlich wieder Mitglied eines Golfclubs werden können. Der Versand der Newsletter an den Kläger nach dessen Austritt aus dem Golfclub war allerdings nicht von der ursprünglich (enger gefassten) Einwilligung gedeckt, sodass sich die Beklagte bereits deswegen auf diese nicht berufen konnte.

Die Entscheidung des Amtsgericht München (161 C 12736/22) zeigt noch einmal eindrücklich, wie fehleranfällig die Einholung und die Nutzung von Werbeeinwilligungen für den Newsletterversand sind. Wer eine Einwilligung für klar umrissene Zwecke einholt, muss sich beim Versand des Newsletter an diese Zwecke halten. Das gilt auch für einen vorgegebenen Versandrythmus, wie das Kammergericht Berlin (22. November 2022 – 5 U 1043/20, GRUR-RS 2022, 42749) zuletzt entschieden hatte.

 

 

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