Die Werbung mit sog. Streichpreisen ist in der Praxis sehr beliebt. Kann man Verbraucher so relativ einfach auf ein günstiges Angebot aufmerksam machen. Mit § 11 PAngV wurde allerdings eine Neuregelung geschaffen, mit der eine zuvor überaus beliebte Praxis unterbunden werden soll. In dem Händler nunmehr gezwungen sind, bei einer Preisermäßigung neben dem neuen Preis auch den niedrigsten Gesamtpreis anzugeben, den er innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet hat (Referenzpreis).

Hierdurch soll verhindert werden, dass Händler kurz vor einer Preisermäßigung den Verkaufspreis künstlich erhöhen, um von diesem dann erhöhten Preis die Preisermäßigung zu berechnen. Nachdem die Vorschrift neu eingeführt wurde, stellen sich bereits jetzt die ersten praxisrelevanten Auslegungsfragen. So musste sich zum Beispiel das Landgericht Düsseldorf (38 O 144/22) in einer aktuellen Entscheidung mit der Frage befassen, ob es ausreichend ist, wenn es sich bei dem durchgestrichenen Preis um den Referenzpreis handelt oder ob der Händler gezwungen ist, diesen auch als solchen zu benennen.

 

Rechtsberatung im Bereich Werbung mit Preisangaben

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Die Entscheidung des Landgericht Düsseldorf 38 O 144/22 zur Bezeichnung von Streichpreisen

Das Landgericht Düsseldorf (38 O 144/22) ist in seiner Entscheidung zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass Händler nicht verpflichtet seien, den Referenzpreis zusätzlich als solchen zu bezeichnen. Hierzu führt das Gericht aus:

„Zu mehr als der (rein betragsmäßigen) Angabe des niedrigsten Preises der letzten 30 Tage verpflichtet § 11 Abs. 1 PAngV den Unternehmer nicht. Ein Erfordernis, diesen Preis nicht nur zu beziffern, sondern ihn in bestimmter Weise zu bezeichnen oder durch Erläuterung ausdrücklich als niedrigsten Preis der letzten 30 Tage auszuweisen, stellt § 11 Abs. 1 PAngV nicht auf.

Dem Wortlaut von §11 Abs. 1 PAngV ist ein solches Erfordernis nicht ausdrücklich zu entnehmen, wenn er auch einer solchen Auslegung nicht unbedingt entgegensteht.
§ 11 Abs. 1 PAngV schreibt die Angabe des niedrigsten innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung geforderten Preises vor, regelt aber nicht, wie das zu geschehen hat. Folglich enthält die Norm keine ausdrückliche Verpflichtung, diesen Preis als solchen zu bezeichnen oder die Preisangabe zu erläutern. Hinzu kommt, dass ein Preis regelmäßig bereits dadurch „angegeben“ wird, dass er betragsmäßig benannt (beziffert) wird.

Auf der anderen Seite ergibt sich allerdings schon aus der Natur der Sache, dass immer dann, wenn neben dem beworbenen Angebotspreis ein weiterer Preis genannt wird, sich dem Betrachter erschließen muss, welcher Preis der Angebotspreis und welcher der Referenzpreis ist. Hieraus leitet sich aber nicht zwangsläufig das Erfordernis ab, den Referenzpreis in bestimmter Form zu betiteln oder verbal zu erläutern.

Vielmehr kann sich der Werbende bloßer Schlagworte oder nonverbaler gestalterischer Mittel bedienen um kenntlich zu machen, welcher Preis der Angebotspreis und welcher der ihm zu Vergleichszwecken gegenübergestellte Preis ist.“

Nach dem Wortlaut-Argument kommt das Landgericht Düsseldorf (38 O 144/22) auch nach einer systematischen Auslegung nicht zu einem anderen Ergebnis:

„Aus der Systematik der PAngV ergibt sich keine Pflicht, den Preis in bestimmter Weise zu bezeichnen oder zu erläutern.
Die Regelungen der PAngV legen im Wesentlichen fest, welche Angaben dem Verbraucher bereitzustellen sind. Wie dies zu geschehen hat, wird in § 1 Abs. 3 PAngV allgemein vorgegeben und in § 3 Abs. 3 sowie § 4 Abs. 1 S. 1 PAngV für bestimmte Angaben näher konkretisiert. Eine grundsätzliche Verpflichtung des Händlers, die ihm vorgeschriebenen Angaben zu definieren oder zu erläutern, stellen weder diese Regelungen noch sonstige Vorschriften der PAngV auf. So ist der Unternehmer beispielsweise Verbrauchern gegenüber gemäß § 3 Abs. 1 PAngV verpflichtet, den Gesamtpreis anzugeben, wobei mit Gesamtpreis der Preis einschließlich der Umsatzsteuer gemeint ist, § 2 Nr. 4 PAngV. Grundsätzlich nicht gehalten ist der Unternehmer demgegenüber, seine (Gesamt-)Preisangabe als solche zu betiteln oder sie zu erläutern und den Verbraucher darüber zu informieren, dass der ihm genannte Preis die Umsatzsteuer einschließt. Eine solche Pflicht besteht nur ausnahmsweise und aufgrund besonderer Anordnung, nämlich gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 PAngV für Fernabsatzgeschäfte.

Eine dem vergleichbare, über die Pflicht zur Angabe des niedrigsten Preises der letzten 30 Tage hinausgehende Informationspflicht stellt die PAngV nicht auf.“

Auch Sinn und Zweck würden kein anderes Ergebnis rechtfertigen:

„Eine Verpflichtung, den neben dem Angebotspreis zu nennenden niedrigsten Preis der letzten 30 Tage als solchen zu bezeichnen, lässt sich nicht aus Sinn und Zweck von § 11 Abs. 1 PAngV ableiten.

Ziel der Regelung ist es, Verbrauchern zu ermöglichen, Preisermäßigungen für Waren besser einordnen und ihre Preiswürdigkeit einschätzen zu können, und zu verhindern, dass bei der Bekanntgabe von Preisermäßigungen vorherige Preise angegeben werden, die vor der Preisermäßigung so nicht verlangt wurden, oder dass Preise vor einer Preisermäßigung kurzzeitig angehoben werden um dann auf diesen erhöhten Preis Bezug nehmen und den Eindruck einer höheren Preisermäßigung und eines besonders preisgünstigen Angebotes erwecken zu können (vgl. Begründung der Bundesregierung für die Novellierung der PAngV, BR-Drs. 669/21, S. 39).

Dieser Regelungszweck gebietet es nicht, den anzugebenden günstigsten Preis der letzten 30 Tage ausdrücklich als solchen zu bezeichnen oder zu erläutern. Die Möglichkeit des Verbrauchers, die Preiswürdigkeit einer beworbenen Preisermäßigung einzuschätzen, wird bereits dadurch verbessert, dass ihm der niedrigste Preis der letzten 30 Tage betragsmäßig angegeben wird, da ihm auf diese Weise der nach der Vorstellung des Normgebers geeigneter Bezugspunkt für einen Preisvergleich an die Hand gegeben wird. In gleichem Maße wird der Anreiz für den Handel gemindert, den Preis kurz vor einer Ermäßigung heraufzusetzen (vgl. Sosnitza, WRP 2021, 440 [442 Rn. 22 mit Rn. 19]). Zudem brächte eine ausdrückliche Bezeichnung oder Erläuterung des „vorherigen Preises“ im Sinne des niedrigsten Preises der letzten 30 Tage dem Verbraucher keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn. Die von dem Antragsteller für notwendig gehaltene Erläuterung stellt der Sache nach nichts anderes dar als ein Selbstbekenntnis des werbenden Unternehmers, für den Streichpreis die vorgeschriebene Bezugsgröße gewählt zu haben. Dadurch erhält der Verbraucher keinen Mehrwert.“

Letztlich würde auch eine richtlinienkonforme Auslegung im Lichte von Art. 6a Abs. 1, Abs. 2 PreisangabenRL das zuvor gefundene Auslegungsergebnis bestätigen.

Auswirkungen für die Praxis

Aus meiner Sicht zutreffend hat das Landgericht Düsseldorf (38 O 144/22) festgestellt, dass § 11 PAngV nicht dazu verpflichtet, den Referenzpreis auch als solchen ausdrücklich zu bezeichnen. Die Bejahung einer solchen Pflicht würde letztlich wieder zu neuen Fragen führen, denn dann stellt sich die Frage, wie die Bezeichnung des Referenzpreises zu erfolgen hat. Der Begriff „Referenzpreis“ wäre jedenfalls nicht geeignet, denn dieser dürfte dem durchschnittlichen Verbraucher nicht geläufig sein. Die Wiederholung der gesetzlichen Regelung im Sinne von „Niedrigster Preis, der innerhalb der letzten 30 Zage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet wurde“, dürfte nicht nur unnötig sperrig sein, sondern Händler auch vor erhebliche Platzprobleme stellen. Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung aus Düsseldorf zu begrüßen und es bleibt zu hoffen, dass sich sämtliche Gerichte dieser Ansicht anschließen.

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