Das Influencer-Marketing hat sich mittlerweile auf so ziemlich jede Branche ausgeweitet, die Produkte an Endkunden vertreibt. Das gilt selbstverständlich auch für die Versicherungsbranche. Auch hier gibt es bereits zahlreiche Influencer, die allgemein zu Themen aus der Versicherungswirtschaft informieren. Auch Vergleiche verschiedener Versicherungsprodukte werden von Influencern angeboten. Es liegt also nahe, dass insbesondere reichweitenstarke und in der Szene etablierte Influencer (lukrative) Kooperationen mit Versicherungsunternehmen eingehen. Die Vermittlung von Versicherungsprodukten unterliegt allerdings gesetzlichen Beschränkungen. So darf nicht jeder Versicherungsprodukte vermitteln.  

Abgrenzung Versicherungsvermittler und Tippgeber

Die Frage also, ob ein Influencer Tippgeber oder Versicherungsvermittler ist, ist deswegen praktisch bedeutsam, weil der Versicherungsvermittler nach § 34d GewO eine entsprechende Erlaubnis braucht. Im Rahmen des Erlaubnisverfahrens muss der (angehende) Versicherungsvermittler seine fachliche Eignung, seine Zuverlässigkeit sowie andere Kriterien gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde belegen. Nach der erfolgreichen Prüfung durch die zuständige IHK als Aufsichtsbehörde erhält der Versicherungsvermittler eine Erlaubnisurkunde und wird im Register über Versicherungsvermittler bei der Deutschen Industrie- und Handelskammer geführt. Erst dann darf er Endkunden gewerblich Versicherungsprodukte vermitteln. Tritt also ein Versicherungsvermittler ohne erforderliche Erlaubnis auf, kann dies nicht nur ein ordnungsbehördliches Verfahren nach sich ziehen und im Ernstfall auch in ein Bußgeld münden. Er handelt zudem nach § 3a UWG wettbewerbswidrig.

Der Begriff des Versicherungsvermittlers ist gesetzlich sowohl in § 34d GewO als auch in § 59 VVG definiert und unterscheidet dabei zwischen dem Versicherungsvertreter und dem Versicherungsmakler. Versicherungsvertreter ist dabei, wer von einem Versicherungsunternehmen oder einem anderen Versicherungsvertreter damit beauftragt ist, gewerbsmäßig Versicherungsverträge zu vermitteln. Versicherungsmakler ist hingegen, wer gewerbsmäßig für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem Versicherungsunternehmen oder von einem Versicherungsvertreter beauftragt zu sein. Der Versicherungsmakler steht damit im Lager des Versicherungsnehmers und wird ausschließlich in dessen Interesse tätig.

Der Begriff des Tippgebers ist anders als der Versicherungsvertreter bzw. -makler gesetzlich nicht definiert. Die BaFin verweist in ihrem Rundschreiben 11/2018 (v. 17.7.2018) zur Ausfüllung des Begriffs auf eine Definition in der Bundestagsdrucksache 16/1935 (dort S. 17):

„Die Tätigkeit eines Tippgebers, die darauf beschränkt ist, Möglichkeiten zum Abschluss von Versicherungsverträgen namhaft zu machen oder Kontakte zwischen einem potentiellen Versicherungsunternehmen und einem Versicherungsvermittler oder einem Versicherungsunternehmen herzustellen, stellt jedoch keine Vermittlung im Sinne des § 34d GewO dar […] weil sie als vorbereitende Handlung […] nicht auf eine konkrete Willenserklärung des Interessenten zum Abschluss eines Vertrages, der Gegenstand der Vermittlung ist, abziel[en]t.“

Während also die Tätigkeit des Versicherungsvermittlers auf einen konkreten Vertragsabschluss gerichtet ist, beschränkt sich die Tätigkeit des Tippgebers darauf, lediglich Möglichkeiten zum Abschluss von Versicherungsverträgen namhaft zu machen oder Kontakte zwischen einem potentiellen Versicherungsnehmer und einem Versicherungsvermittler oder Versicherungsunternehmen herzustellen. Dies kann auch durch das Setzen eines (Affiliate-)Links auf die Website eines Versicherungsunternehmens erfolgen.

Bei der Abgrenzung zum Versicherungsvermittler ist unter anderem zu berücksichtigen, dass der Tippgeber in der Regel vom Verbraucher keine Daten erhebt, die eine auf die konkrete Person und Situation des Versicherungsnehmers zugeschnittene individuelle Beratung erlauben. Fraglich ist bei Influencern schon, ob diese überhaupt Daten ihrer Follower abfragen. Empfiehlt ein Influencer also ganz allgemein ein Versicherungsunternehmen und dessen Produkte und ist erst auf der nur verlinkten Website des Versicherungsunternehmen eine konkretere Anfrage zu einem bestimmten Produkt möglich, spricht dies für eine Tippgebereigenschaft des Influencers.

Schwieriger ist die Abgrenzung hingegen dann, wenn der Influencer konkrete Versicherungsprodukte anbietet und der Link direkt auf ein Kaufformular führt, das nicht erkennen lässt, dass das konkrete Angebot von einem Dritten, nämlich dem Versicherungsunternehmen stammt. Maßgeblich ist also, dass bereits aus der Werbung des Influencers klar und deutlich erkennbar ist, dass es sich bei dem beworbenen Produkt um das eines Dritten handelt.

Influencer, die nur allgemein ein Versicherungsunternehmen und dessen Produkte bewerben sind regelmäßig keine Versicherungsvermittler. Auch das Setzen eines Affiliate-Links führt nicht zwangsläufig zur Annahme einer Tätigkeit als Versicherungsvermittler. Voraussetzung ist dann allerdings, dass sowohl aus der Werbung des Influencers als auch aus der verlinkten Website klar erkennbar ist, dass es sich hierbei um die Leistung eines Dritten handelt. Fehlt es an dieser eindeutigen Erkennbarkeit, besteht das Risiko der Einordnung als Versicherungsvermittler (so der BGH, Urt. v. 28.11.2013 – I ZR 7/13). Fehlt dann die gewerberechtliche Erlaubnis, stellt das Verhalten des Influencers eine unlautere geschäftliche Handlung dar und kann von Mitbewerbern und Wettbewerbs- und Verbraucherverbänden abgemahnt werden.

Hinweise für die Praxis

Will man als Influencer in der Versicherungswirtschaft für Versicherungsunternehmen werben, sollte man sich im Vorfeld über die konkrete Ausgestaltung Gedanken machen. Fehlt eine gewerberechtliche Erlaubnis nach § 34d GewO, muss sich die Tätigkeit auf die allgemeine Bewerbung von Versicherungsunternehmen oder Versicherungsprodukte beschränken. Problematisch kann es insbesondere dann werden, wenn bei der Weiterleitung auf die Website zu einem bestimmten Versicherungsprodukt für den Betrachter nicht klar erkennbar ist, dass es sich hierbei um das Angebot eines Dritten handelt.

 

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