Das Thema Werbekennzeichnung im Influencer-Marketing beschäftigte jahrelang die Instanzgerichte bis der Bundesgerichtshof in insgesamt fünf Entscheidungen für bestimmte Fragestellungen verbindliche Regelungen zur Werbekennzeichnung aufgestellt hat.

Mittlerweile wurde auch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb geändert und mit § 5a Abs. 4 UWG die Vorschrift zur Werbekennzeichnung neu geregelt. Hiermit wollte der Gesetzgeber auf die Unsicherheiten in der Branche reagieren, die durch die teilweise divergierende Rechtsprechung entstanden ist. Mit seiner Entscheidung vom 13. Januar 2022 (Aktenzeichen I ZR 9/21) hatte sich der BGH sodann erneut mit Fragen rund um die Werbekennzeichnung befassen müssen.

Verstößt der BGH gegen die Meinungsäußerungsfreiheit der Influencer?

Der Influencer wurde vorgeworfen, einen werblichen Beitrag zugunsten eines Friseursalons nicht hinreichend kenntlich gemacht zu haben. Die Influencerin hatte auf die Internetseite des Salons mittels Tap Tags verlinkt und damit die Möglichkeit geschaffen, dass Follower direkt zu dieser Seite gelangen.  Nach Ansicht des BGH handelte es sich auch um eine geschäftliche Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens. Hierzu stellte der Senat fest:

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann bei der Prüfung, ob Beiträge von Influencern in sozialen Medien, die sich mit Waren oder Dienstleistungen fremder Unternehmen befassen, geschäftliche Handlungen zugunsten fremder Unternehmen sind, auf die Kriterien zurückgegriffen werden, die für die Einordnung scheinbar redaktioneller Presseartikel als werblich entwickelt worden sind. Danach kann es sich auch dann, wenn für eine scheinbar redaktionelle Veröffentlichung keine Gegenleistung von einem fremden Unternehmen erfolgt ist, um eine geschäftliche Handlung zugunsten dieses Unternehmens handeln, wenn der Beitrag nach seinem Gesamteindruck übertrieben werblich ist, also einen werblichen Überschuss enthält, so dass die Förderung fremden Wettbewerbs eine größere als nur eine notwendigerweise begleitende Rolle spielt. Im Falle der Influencer besteht ein solcher werblicher Überschuss mit Blick darauf, dass die Beiträge auch einem Informationsbedürfnis der Follower dienen, zwar nicht bereits durch das Setzen von "Tap Tags", die Herstellerinformationen beinhalten, sehr wohl aber regelmäßig durch die in einem "Tap Tag" vorgesehene Verlinkung auf die Internetseite des Herstellers (vgl. BGH, GRUR 2021, 1400 Rn. 59 f. und 65 bis 67 - Influencer I, mwN). Nach den revisionsrechtlich unbedenklichen Feststellungen des Berufungsgerichts liegen diese Voraussetzungen im Streitfall vor.

Aus diesen Erwägungen heraus liege auch ein kommerzieller Zweck vor, so der Senat. Diesen hat die Influencerin nicht hinreichend kenntlich gemacht. Nach dieser Entscheidung ist es sodann in der Folge ein wenig ruhiger geworden und (soweit ersichtlich) keine weiteren Verfahren landeten beim BGH.

Nun muss sich allerdings das Bundesverfassungsgericht mit der Frage beschäftigen, ob das Recht auf freie Meinungsäußerung aus Art. 5 GG der Influencerin verletzt wurde (Aktenzeichen 1 BvR 1223/22). Nachdem der BGH in dem oben zitierten Urteil am 13. Januar 2022 entschieden hatte, wurde nun von der Influencerin eine Verfassungsbeschwerde gegen diese Entscheidung erhoben. Soweit ersichtlich ist diese im Juni 2022 beim Bundesverfassungsgericht eingegangen. Die Influencerin wendet sich hiermit gegen das Urteil des Bundesgerichtshofes und will vor allem überprüfen lassen, ob die Influencerin durch das Urteil in ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung verletzt wurde. Das ist insoweit konsequent, da sich stets damit verteidigt wurde, dass Influencer-Beiträge von der Meinungsfreiheit gedeckt sein würden. Hier muss allerdings berücksichtigt werden, dass es der Influencerin gerade nicht untersagt wird, einen Beitrag über den Friseursalon zu verfassen und die Internetseite des Salons mittels Tap Tags zu verlinken. Ihr wird lediglich aufgegeben, einen solchen Beitrag als Werbung zu kennzeichnen, wenn dieser - nach Würdigung der Gesamtumstände - einen kommerziellen Zweck verfolgt. Es wird also spannend zu sehen sein, ob das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde überhaupt zur Entscheidung annimmt (die Annahmequote ist verschwindent gering) und wenn ja, ob es hier einen rechtswidrigen Eingriff in die Meinungsäußerungsfreiheit der Influencerin sehen wird.  

 

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