Die Werbung mit dem CE-Kennzeichen beschäftigt die Gerichte ebenso wie Green Claims in unterschiedlichen Konstellationen. Entweder ein Unternehmen wirbt mit einem CE-Kennzeichen, obwohl für das Produkt diese Kennzeichnung gesetzlich nicht gefordert wird oder die Art und Weise der Werbung ist geeignet, Verbraucher in die Irre zu führen. Für Unternehmen ist es daher wichtig, wann eine CE-Kennzeichnung angebracht werden muss und wann nicht. Ebenso wichtig ist allerdings auch, in welcher Art und Weise über das Vorhandensein einer CE-Kennzeichnung informiert werden darf. Von Gerichten stets als wettbewerbswidrig eingestuft wird vor allem die schlagwortartige Werbung mit „CE-geprüft“. Das hat auch das OLG Frankfurt am Main (Urt. V. 25.3.2021 – 6 U 212/19) erneut festgestellt, und die Werbung mit dem Slogan „CE-geprüft“ als unzulässig eingestuft. Mitbewerber können eine solche Werbung ebenso abmahnen, wie die Wettbewerbszentrale.

Worum geht es bei der CE-Kennzeichnung?

Bei der CE-Kennzeichnung handelt es sich um eine Erklärung des Herstellers, dass seine Produkte den für diese Produkte geltenden gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Mit dieser Eigenerklärung bringt der Hersteller zum Ausdruck, dass er die Verantwortung für die Konformität des Produktes mit den vorgegebenen Sicherheitsstandards übernimmt.
Geregelt ist die CE-Kennzeichnung unter anderem in § 7 Produktsicherheitsgesetz (ProdSG). Nach § 7 Abs. 1 ProdSG in Verbindung mit Art. 30 Abs. 2 VO (EG) 765/2008 darf eine CE-Kennzeichnung nur auf solche Produkte angebracht werden, für die eine Pflicht zur Anbringung der CE-Kennzeichnung besteht. Besteht eine solche Pflicht zur Anbringung, darf ein Produkt ohne die erforderliche CE-Kennzeichnung nicht auf den Markt gebracht werden. Eine Pflicht zur Anbringung einer CE-Kennzeichnung besteht beispielsweise im medizinischen Bereich aber auch bei Spielzeugen.

In rechtlicher Hinsicht handelt es sich bei der CE-Kennzeichnung lediglich um eine Konformitätsbestätigung des Herstellers selbst. Indem er die CE-Kennzeichnung anbringt, gibt der Hersteller nur an, dass er die Verantwortung für die Konformität des Produktes mit allen in den einschlägigen Vorschriften enthaltenen für deren Anbringung geltenden Anforderungen übernimmt. Das ergibt sich auch aus Art. 30 Abs. 3 VO (EG) 765/2008. Eine Überprüfung durch eine unabhängige Stelle, ähnlich dem TÜV oder der DEKRA, findet bei der einfachen CE-Kennzeichnung daher gerade nicht statt. Dementsprechend bietet die CE-Kennzeichnung einen Hinweis darauf, aber keinen Nachweis dafür, dass ein Produkt auch tatsächlich den EU-Rechtsvorschriften entspricht. Es handelt sich also um eine bloße Behauptung des Herstellers, der keine rechtsverbindliche Wirkung zukommt. Gleichwohl hat man sich auf dieses System des Vertrauensvorschusses verständigt, um den Warenverkehr innerhalb der Europäischen Union nicht unnötig durch aufwändige Prüfverfahren zu behindern. Dieser Aussagegehalt der CE-Kennzeichnung ist dann auch relevant für die Frage, wie eine CE-Kennzeichnung unter werblichen bzw. lauterkeitsrechtlichen Gesichtspunkten verwendet werden darf.

Warum ist der Slogan „CE-geprüft“ unzulässig?

Besteht eine Pflicht zur Anbringung einer CE-Kennzeichnung, dann kommt der Hersteller dieser gesetzlichen Pflicht lediglich nach, wenn er eine CE-Kennzeichnung an das Produkt anbringt. Die CE-Kennzeichnung ist damit weder ein Zertifikat noch ein Qualitäts- oder Gütesiegel. Eine Aussage zur Qualität eines Produktes trifft das CE-Kennzeichen nicht und schon gar nicht zu einem Qualitätsvorsprung zu Konkurrenzprodukten. Vielmehr müssen alle Produkte der gleichen Produktkategorie (z.B. Spielzeugpuppen) gleichermaßen eine CE-Kennzeichnung erhalten, bevor sie in den Verkehr gebracht werden.

Wirbt ein Hersteller gleichwohl mit dem Slogan „CE-geprüft“, erweckt er bei dem angesprochenen Verkehr den Eindruck, die beworbenen Waren seien einer Überprüfung durch eine vom Hersteller unabhängige Stelle unterzogen worden. Dieser Eindruck ist allerdings unzutreffend, weil der Hersteller mit der CE-Kennzeichnung lediglich selbst die Konformität seines Produktes mit den einschlägigen Vorschriften bestätigt. Hierdurch besteht nach der Rechtsprechung auch die Gefahr, dass sich der angesprochene Verkehrskreis bei seiner Kaufentscheidung zugunsten des so werbenden Herstellers beeinflussen lässt.

Weitere Entscheidungen zur Wettbewerbswidrigkeit der Werbung mit „CE-geprüft“:

- LG Bon, Urt. v. 9.12.2020 – 1 O 275/20;
- OLG Frankfurt am Main, Urt. V. 21.6.2012 – 6 U 24/11;
- LG Münster, Urt. V. 2.9.2010 – 25 O 85/10;
- LG Stendal, Urt. V. 13.11.2008 – 31 O 50/08.

Wirbt ein Mitbewerber mit CE-geprüft oder wurden Sie wegen einer vergleichbaren Werbung abgemahnt? Kontaktieren Sie mich, ich helfe Ihnen gerne.