Gewinnspiele sind nicht nur für Online-Shopbetreiber oder sonstige Händler und Unternehmen ein attraktives Mittel der Verkaufsförderung. Auch für pharmazeutische Unternehmen, wie (Online-) Apotheken sind Gewinnspiele geeignete Maßnahmen, um auf recht einfachem und schnellem Weg auf sich aufmerksam zu machen. Allerdings setzt das Heilmittelwerberecht Apothekern der Werbung mit Gewinnspielen Grenzen.

Grundsatz der Zulässigkeit von Gewinnspielen im allgemeinen Wettbewerbsrecht

Im Allgemeinen Werbe- und Wettbewerbsrecht ist vom Grundsatz auszugehen, dass der Einsatz von Gewinnspielen und Preisausschreiben zur Absatzförderung zulässig sind, soweit nicht besondere Umstände hinzutreten, die die Veranstaltung des Gewinnspiels ausnahmsweise unzulässig werden lassen. Kurz, Gewinnspiele sind grundsätzlich zulässig. Werden sie aber irreführend oder intransparent durchgeführt, können sie im Einzelfall unzulässig sein.

Verbot der aleatorischen Werbung im Heilmittelwerberecht

Dieser Grundsatz gilt im Heilmittelwerberecht in dieser Form nicht. Soweit sich das Gewinnspiel hier nicht an Fachkreise richtet, sondern an das allgemeine Publikum, regelt § 11 Abs. 1 Nr. 13 HWG für das Heilmittelwerberecht ein Verbot von Werbung mit sog. aleatorischen Reizen. Wörtlich heißt es in § 11 Abs. 1 Nr. 13 HWG:

„Außerhalb von Fachkreisen darf für Arzneimittel, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln nicht geworben werden
(…)
mit Preisausschreiben, Verlosungen oder anderen Verfahren, deren Ergebnis vom Zufall abhängig ist, sofern diese Maßnahmen oder Verfahren einer unzweckmäßigen oder übermäßigen Verwendung von Arzneimitteln Vorschub leisten.“

Vorsicht bei der Veranstaltung von Gewinnspielen im pharmazeutischen Bereich

Arzneimittel beispielsweise dürfen daher nicht zum Gegenstand eines Gewinnspiels gemacht werden. Allerdings führt diese Regelung nicht dazu, dass es Apotheken grundsätzlich verwehrt ist, Gewinnspiele zu veranstalten. Vielmehr bleibt es auch Apotheken unbenommen, ein Gewinnspiel zur grundsätzlich zulässigen Unternehmenswerbung zu veranstalten. Soweit sich das Gewinnspiel auch an die allgemeinen wettbewerbsrechtlichen Regelungen hält, steht es auch Apotheken frei, Gewinnspiele zu veranstalten. Allerdings darf das Gewinnspiel dabei nicht so ausgestaltet werden, dass es sich von einer allgemeinen Unternehmensbewerbung wegbewegt und zu einer vielmehr verdeckten Bewerbung eines bestimmten Arzneimittels wird. In diesem Fall greift das Verbot des § 11 Abs. 1 Nr. 13 HWG. Neben den allgemeinen wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen von Wettbewerbern und Verbraucherschutzverbänden besteht in diesem Fall die Gefahr der Einleitung eines Ordnungswidrigkeitsverfahren nach § 15 Abs. 1 Nr. 8 HWG.

Checkliste für ein zulässiges Gewinnspiel einer Apotheke:

* reine Unternehmenswerbung (Imagewerbung) ist zulässig;
* Auslobung oder Bewerbung von Arzneimitteln im Rahmen des Gewinnspiels ist unzulässig;
* Vorhalten transparenter Teilnahmebedingungen;
* keine irreführenden Angaben machen;
* gesonderte Einwilligung erforderlich, bei Nutzung der Teilnehmerdaten für nachfolgende Werbung.

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