Über den Tod macht man keine Witze. Sagt man. Ob das so sein sollte, muss jeder für sich selber entscheiden. Ein unverkrampfter Umgang mit schwierigen Themen würde vielen derzeit verbissen geführte Debatten sicher gut tun. Unter dem Namen „Hin & Weg Bestattungen“ bricht ein Künstler auf Instagram und Twitter mit dem vermeintlichen Dogma, dass man über den Tod keine Witze machen dürfe.
In einem kürzlich veröffentlichten Beschluss (vom 19.12.2022 – 22 O 11/22) hat das Landgericht Karlsruhe ein Ordnungsgeld gegen YouTube in Höhe von 90.000,00 EUR bestätigt. Mit Ordnungsmittelbeschluss vom 10.08.2022 wurde YouTube zur Zahlung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 90.000,00 EUR verurteilt. Hiergegen hatte YouTube am 30.11.2022 Beschwerde eingelegt. Das LG Karlsruhe hat dieser Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem zuständigen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Diese muss nur über die Rechtmäßigkeit des verhängten Ordnungsgeldes entscheiden.
In einer aktuelleren Entscheidung hat das OLG Köln (Urt. v. 29.9.2022 – 15 U 43/22) festgestellt, dass Social-Media-Plattformen Beiträge auch nicht vorübergehend löschen dürfen, um prüfen zu können, ob diese gegen die Nutzungsbedingungen verstoßen. Stellt sich später heraus, dass der Beitrag nicht gegen die Nutzungsbedingungen verstößt, hat der Nutzer einen vertraglichen Unterlassungsanspruch. Der Plattformbetreiber trägt in diesem Fall das Risiko einer falschen Bewertung des gelöschten Beitrages.
Immer wieder erreichen uns Anfragen wegen der Sperrung von Accounts auf Social Media Plattformen, wie Facebook, Twitter oder Tik Tok. In den allermeisten Fällen liegt diesen Sperren kein nachvollziehbarer Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen der jeweiligen Plattform zugrunde. Darüber hinaus hat auch der BGH in seinen Entscheidungen aus 2021 (III ZR 179/20 und III 192/20 und III ZR 12/21) klare Regeln aufgestellt, unter welchen Voraussetzungen Plattformen Beiträge löschen dürfen. Diese Entscheidungen sind auch und gerade auf die Sperrung von ganzen Accounts übertragbar, wie auch das OLG Hamburg in einer Entscheidung aus 2022 (Beschl. v. 29.6.2022 – 15 W 32/22) zurecht festgestellt hat.
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