In einem kürzlich veröffentlichten Beschluss (vom 19.12.2022 – 22 O 11/22) hat das Landgericht Karlsruhe ein Ordnungsgeld gegen YouTube in Höhe von 90.000,00 EUR bestätigt. Mit Ordnungsmittelbeschluss vom 10.08.2022 wurde YouTube zur Zahlung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 90.000,00 EUR verurteilt. Hiergegen hatte YouTube am 30.11.2022 Beschwerde eingelegt. Das LG Karlsruhe hat dieser Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem zuständigen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Diese muss nur über die Rechtmäßigkeit des verhängten Ordnungsgeldes entscheiden.

 

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YouTube darf nicht grundlos Beiträge löschen und Nutzer verwarnen

Ausgangspunkt war ein Beschluss der Kammer in einem einstweiligen Verfügungsverfahren. Mit diesem wurde YouTube verpflichtet, es künftig zu unterlassen, Inhalte des Antragstellers zu löschen und den Antragsteller wegen der Einstellung eines bestimmten Videos zu verwarnen, soweit dem Antragsteller nicht mit Timecode mitgeteilt wird, welche Passagen oder sonstigen Inhalte gegen welche Regelungen aus den Nutzungsbedingungen von YouTube verstoßen haben.

Nachdem YouTube dieser Beschluss zugestellt wurde, schaltete YouTube das streitige Video wieder frei. Nur wenige Tage später hatte YouTube das Video wieder gelöscht. Zugleich wurde der Nutzer ein zweites Mal wegen dieses Videos verwarnt. Nach den Nutzungsbedingungen von YouTube führt eine dreimalige Verwarnung binnen 90 Tage zu einer Löschung des Kanals. Ferner bedeutet die zweimalige Verwarnung für den Nutzer, dass er zwei Wochen lang keine Videos hochladen, Beiträge posten oder Inhalte streamen kann.
Vor der erneuten Löschung des Beitrages und der Verwarnung hatte YouTube den Antragsteller jedoch nicht darüber informiert, welche Passage oder sonstigen Inhalte des Videos gegen welche Regelung aus den Nutzungsbedingungen verstoßen haben soll. Der Antragsteller legte hiergegen bei YouTube Beschwerde ein, welche von YouTube zurückgewiesen wurde.

Erneute Löschung und Verwarnung durch YouTube stellt ebenfalls Verstoß dar

Nachdem die interne Beschwerde bei YouTube erfolglos blieb, beantragte der Antragsteller ein Ordnungsmittel wegen des Verstoßes gegen den Unterlassungstitels. Die Kammer führte hierzu einleitend zunächst aus:

„Ordnungsmittel sind im Hinblick auf ihren Zweck zu bemessen. Die Ordnungsmittel des § 890 ZPO haben einen doppelten Zweck. Als zivilrechtliche Beugemaßnahme dienen sie - präventiv - der Verhinderung künftiger Zuwiderhandlungen. Daneben stellen sie - repressiv - eine strafähnliche Funktion für die Übertretung des gerichtlichen Verbots dar. Dieser doppelte Zweck erfordert es, die Bemessung der Ordnungsmittel jedenfalls in erster Linie mit Blick auf den Schuldner und dessen Verhalten vorzunehmen. Zu berücksichtigen sind insb. Art, Umfang und Dauer des Verstoßes, der Verschuldensgrad, der Vorteil des Verletzers aus der Verletzungshandlung und die Gefährlichkeit der begangenen und möglicher künftiger Verletzungshandlungen für den Verletzten; daneben soll die Bemessung bewirken, dass - wiederum aus Schuldnersicht - die Titelverletzung wirtschaftlich nicht lohnend erscheint, sodass weitere Zuwiderhandlungen auch deshalb unterbleiben (BGH, GRUR 2017, 318 Rn. 19 - Dügida; BGH, GRUR 1994, 146 - Vertragsstrafenbemessung; OLG Dresden, Beschluss vom 29.06.2021 - 4 W 396/21, MMR 2021, 983; Zöller/Seibel, ZPO, 34. A., § 890 Rn. 18 m.w.N.).

Der unstreitige Sachverhalt rechtfertigt Grund und Höhe des von der Kammer verhängten Ordnungsgelds von 90.000,00 € entsprechend drei Tagessätzen.“

Sodann stellte die Kammer fest, dass YouTube in mehrfacher Hinsicht gegen den Unterlassungstitel verstoßen habe. Der erste Verstoß lag bereits darin, dass YouTube das Video nicht unmittelbar nach Zustellung des Unterlassungstitels wieder eingestellt hatte, sondern erst mehrere Tage später. Der zweite Verstoß bestand darin, dass das Video sodann wenige Tage nachdem es wieder eingestellt war, wieder gelöscht wurde und der Nutzer verwarnt wurde, ohne dass ihm vorher der Grund für die Erneute Löschung und Verwarnung mitgeteilt wurde. Die Kammer fand in ihrer Begründung sodann auch deutliche Worte:

„Insbesondere ist es nicht hinnehmbar, dass die Schuldnerin für die Befolgung des Unterlassungstitels eine volle Woche benötigte, obwohl ihr ein weitaus schnelleres Tätigwerden möglich wäre. Das gesamte Vorgehen der Schuldnerin im vorliegenden Fall offenbart einen laxen Umgang mit dem gerichtlichen Titel. Unterstellt man zu ihren Gunsten, dass die erneute Löschung und Verwarnung nicht vorsätzlich erfolgten, so liegt ein erheblicher Grad von Fahrlässigkeit jedenfalls darin, dass die Schuldnerin ihr Unternehmen offensichtlich nicht so organisiert hat, dass ihr eine zügige Befolgung gerichtlicher Entscheidungen verlässlich gelingt. Das Zusammentreffen dieser Säumigkeit mit den weiteren genannten Fehlleistungen der Schuldnerin rechtfertigt bereits ein nennenswertes Ordnungsgeld.“

Zutreffend berücksichtigte die Kammer auch die negativen Folgen des Verhaltens von YouTube für den Nutzer. Wird die zweite Verwarnung als „bestandskräftig“ gewertet, droht ihm bei einer weiteren Verwarnung die Sperre seines ganzen Kanals:

„Für den Gläubiger bedeutete die zweite Verwarnung ein erhebliches Risiko einer Kanal-Löschung und unmittelbare negative Folgen in der Nutzbarkeit seines Kanals. Nachdem die Schuldnerin sogar die Beschwerde des Gläubigers gegen die erneute Löschung zurückgewiesen hatte, musste der Gläubiger befürchten, für beachtliche Zeit nicht mehr auf YouTube hochladen und posten zu können, also - unter Verstoß gegen einen von ihm erwirkten Titel - vorübergehend insoweit mundtot gemacht zu werden.“

Zur Höhe der Bemessung führte die Kammer zudem folgendes aus:

„Zu Unrecht versucht die Schuldnerin, die Bemessung des Ordnungsgelds unter dem Gesichtspunkt einer nicht ausreichenden Darlegung ihrer Finanzstärke anzugreifen. Dahinstehen kann, ob - wie die Schuldnerin meint - nicht auf ihre Konzernzugehörigkeit, sondern nur auf sie als (Tochter-)Unternehmen abzustellen ist, was nach Auffassung der Kammer schon deswegen nicht zutrifft, weil etwa im Fall von Gewinnverlagerungen bzw. Gewinnabführungsverträgen Titelverstöße in einem Tochterunternehmen vorkommen können, welches nur aus konzerninternen/steuerlichen Gründen finanzschwach ist. Allgemeinbekannt generiert die Schuldnerin jedenfalls immense Werbeeinnahmen, was etwa die französische Datenschutzbehörde dazu veranlasste, wegen erheblicher Datenschutzverstöße Bußgelder von 60 Mio. Euro im Januar 2022 und von 40 Mio. Euro im Dezember 2020 zu verhängen (https://www.dsgvo-portal.de/bussgelder/dsgvo-bussgeld-gegen-google-ireland-limited-2022-01-06-FR-1704.php). Die Gelegenheit, zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen im Rahmen ihrer Beschwerdeschrift vorzutragen, hat die Schuldnerin nicht genutzt.“

 Einen ausführlichen Beitrag zu den Möglichkeiten, wie man eine unberechtigte Sperre seines Accounts auf Facebook, Twitter oder Tik Tok beenden kann, findet man in dem Beitrag  "Was tun, wenn der Social Media Account gesperrt wurde?"Dort findet sich auch eine Übersicht zu der aktuellen Rechtsprechung zu unberechtigten Beitragslöschungen und Accountsperren durch Social Media Plattformen.  

Was kann ich machen, wenn mein Social Media Account gesperrt wurde?

Gerade für Influencer, Journalisten aber auch Unternehmen sind Social Media Plattformen wichtig für das eigene geschäftliche Fortkommen. Aber auch für Politiker sind ihre Social Media Accounts wichtige Instrumente, um mit den eigenen Wählern und potentiellen Neuwählern zu kommunizieren. Umso wichtiger ist es, dass der eigene Account stets auffindbar ist und die Inhalte nicht grundlos von den Plattformen gelöscht werden. Insofern hilft die Rechtsprechung des BGH, um sich gegen unberechtigte Account Sperren wirksam zur Wehr setzen können.

Hat man einen Unterlassungstitel gegen eine Plattform erwirkt, ist es ebenso wichtig, diese konsequent durchzusetzen. Verstößt eine Plattform – wie hier YouTube – gegen den gerichtlichen Unterlassungstitel, kann und sollte hiergegen ein entsprechendes Ordnungsmittel beantragt werden. Dabei können die Feststellungen des Landgericht Karlsruhe zu YouTube im Grundsatz auch auf die Plattformen Facebook, Twitter oder Tik Tok übertragen werden.

 

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