Der Social Media Account von Unternehmen und vor allem Influencern ist für das eigene wirtschaftliche Fortkommen von enormer Bedeutung. Über kaum ein anderes Medium lassen sich in kurzer Zeit so viele neue Nutzer erreichen, wie über Social Media Plattformen wie Facebook, Twitter, Instagram, YouTube oder TikTok.

Auch berufsbezogene Plattformen wie LinkedIn werden für die Unternehmenskommunikation zunehmend wichtiger. Die Netzwerkeffekte ermöglichen eine virale Verbreitung der eigenen Botschaften. Für den Aufbau und die Stärkung der eigenen Marke sind Social Media Plattformen mittlerweile unverzichtbar. Umso nachteiliger ist es für Unternehmen und Influencer, wenn ihr Social Media Account unberechtigt vom Plattformbetreiber gesperrt wurde. Mit dem nachfolgenden Beitrag geben wir einen Überblick, wann ein Anspruch auf Freischaltung eines gesperrten Social Media Accounts besteht und wie eine solche Sperre tatsächlich aufgehoben werden kann.

Unterstützung vom Anwalt erforderlich? Twitter-Account gesperrt? 

Wurde Ihr Social Media Account gesperrt? Egal ob Twitter, Facebook, Instagrem, LinkedIn, TikTok oder YouTube, als spezialisierte Rechtsanwälte für Social Media Recht unterstützen wir Sie bei der Freischaltung Ihres Social Media Accounts. 

Unsere Leistungen bei unberechtigten Sperren von Social Media Accounts:

  • Prüfung und Beratung, ob und wie gegen die Sperrung Ihres Accounts vorgegangen werden kann
  • Außergerichtliches Vorgehen gegen den Plattformbetreiber
  • Gerichtliche Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegen den Plattformbetreiber

Sprechen Sie mich an und erfahren Sie mehr zu unseren Konditionen. Als Anwalt für Social Media Recht in Düsseldorf unterstütze ich Sie gerne. Nehmen Sie gerne unverbindlich Kontakt auf. 

Unberechtigte Sperrung von Social Media Accounts begründen Anspruch auf Freischaltung

Täglich werden über Social Media Plattformen von Nutzern millionenfach Inhalte verbreitet. Die Plattformbetreiber sind nach nationalem Recht jedoch unter bestimmten Umständen gesetzlich verpflichtet, rechtswidrige Inhalte zu löschen. Eine solche Pflicht ergibt sich für die Betreiber großer Plattformen wie Facebook, Twitter, TikTok oder YouTube unmittelbar aus dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz, kurz NetzDG. Zweifelsohne kommt es dabei viel zu häufig vor, dass Plattformbetreiber Beiträge oder ganze Accounts von Privatpersonen aber auch von Unternehmen und Influencern sperren, ohne dass die betroffenen Nutzer tatsächlich rechtswidrige Beiträge veröffentlicht oder gegen die Nutzungsbedingungen verstoßen haben. So können Beiträge fälschlicherweise vom Plattformbetreiber als Spam eingestuft werden. Ein weiterer Grund für eine unberechtigte Sperre sind konzentrierte Aktionen Dritter, die einen unerwünschten Beitrag oder Nutzer massenhaft melden. Dieses Phänomen lässt sich besonders häufig auf Twitter beobachten, wo politische wie auch gesellschaftliche Themen nicht selten hitzig diskutiert werden. Bei einem solchen Vorgehen werden die Meldefunktion sowie der Algorithmus einer Plattform gezielt dazu ausgenutzt, um durch die massenhafte Meldung eines Beitrages gegenüber der Plattform zu suggerieren, es handele sich um einen rechtswidrigen Beitrag. Prüft der Plattformbetreiber dann nicht hinreichend die Berechtigung dieser Meldungen, kommt es zu einer Sperre von Beiträgen, die unzweifelhaft noch von der Meinungsfreiheit gedeckt sind. Aus Sicht des betroffenen Nutzers stellt eine so veranlasste Sperre eine Verletzung seiner Rechte dar.

Bundesgerichtshof macht Vorgaben für einen Anspruch auf Wiederherstellung

Sämtliche Plattformbetreiber, egal ob Facebook, Twitter, Instagram, TikTok oder YouTube, sehen in ihren Nutzungsbedingungen oder auch Community Richtlinien Regelungen vor, wann der Plattformbetreiber einen Beitrag löschen oder einen Account sperren kann. Der Bundesgerichtshof hat in seinen Entscheidungen vom 29. Juli 2021 (III ZR 179/20 u. III ZR 192/20) auch festgestellt, dass Betreiber von Social Media Plattformen grundsätzlich auch berechtigt sind, solche Verhaltensregeln aufzustellen. Sie dürfen nach der Entscheidung sogar strengere Verhaltensregeln vorsehen als beispielsweise das nationale Strafrecht. In der Realität kommt es allerdings nahezu täglich vor, dass Nutzer willkürlich gesperrt werden, weil gemeldete Beiträge tatsächlich nicht durch die Plattformbetreiber daraufhin geprüft werden, ob wirklich ein Verstoß gegen die Verhaltensregeln vorliegt. In zahlreichen Fällen liegt ein Verstoß auch gar nicht vor. Vollkommen harmlose Beiträge werden von anderen Nutzern gemeldet und führen dann zu einer Sperre des ganzen Accounts. In den seltensten Fällen wird der Nutzer jedoch vorab über die drohende Sperre in Kenntnis gesetzt. Der Nutzer erhält lediglich eine Mitteilung, dass sein Account jetzt wegen einer angeblichen Verletzung der Verhaltensregeln gesperrt ist.

Keine Sperrung von Social Media Accounts ohne vorherige Anhörung

Diese Sperrpraxis verstößt allerdings gegen geltendes Recht, wie der BGH in seinen beiden Entscheidungen klar festgestellt hat. In zwei neueren Entscheidungen (OLG Dresden v. 8.3.2022 – 4 U 1050/21 und OLG Karlsruhe v. 4.2.2022 – 10 U 17/20) wurde auf der Basis der BGH-Entscheidungen erneut die Sperrpraxis der Social Media Plattformen als rechtswidrig angesehen. Der pauschale Hinweis auf eine angebliche Verletzung der Verhaltensregeln und die sofortige Sperre des Accounts, ohne Möglichkeit zur Stellungnahme, verletzt danach in aller Regel die Rechte der Nutzer. Erhält ein Nutzer keine Möglichkeit zur Stellungnahme, ist die Sperre bereits deswegen in der Regel rechtswidrig und der Nutzer hat einen Anspruch auf Wiederherstellung seines Accounts. Warum „in aller Regel“? Weil es auch nach der Entscheidung des BGH in besonderen Ausnahmefällen dem Plattformbetreibern möglich sein soll, auch ohne vorherige Möglichkeit zur Stellungnahme einen Account zu sperren (wie zum Beispiel in dem Fall des LG München I v. 31.1.2022 – 42 O 4307/19). Ein solcher Fall liegt aber dann nicht vor, wenn der Beitrag weder nationale Gesetze noch die Verhaltensregeln der Social Media Plattform verletzt. In diesen Fällen ist eine vorherige Anhörung erforderlich.

Wann besteht ein Anspruch auf Entsperrung des Social Media Accounts?

Ausgangspunkt für den Anspruch des Nutzers auf Wiederherstellung eines Beitrages oder für die Aufhebung einer Accountsperre ist dessen vertragliche Beziehung zum Plattformbetreiber. Mit der Registrierung auf einer Plattform schließt der Nutzer mit dem Plattformbetreiber einen Plattformnutzungsvertrag. Wie oben dargestellt, werden mit der Registrierung auch die Nutzungsbedingungen und die Community Richtlinien in den Vertrag einbezogen und vom Nutzer akzeptiert.

Aufgrund des Plattformnutzungsvertrages ist der Plattformbetreiber aber zunächst vertraglich verpflichtet, seine Plattform den Nutzern für die Veröffentlichung von Inhalten zur Verfügung zu stellen. Dem Nutzer wird es regelmäßig erlaubt, eigene Beiträge zu verfassen und zu posten oder Beiträge Dritter zu kommentieren und zu bewerten. Hält sich ein Nutzer dabei an die vereinbarten Verhaltensregeln, hat er auch einen Anspruch auf Veröffentlichung seiner Beiträge.

Will ein Plattformbetreiber den Account eines Nutzers sperren, weil er der Auffassung ist, dass ein Beitrag des Nutzers gegen die Nutzungsbedingungen verstoßen hat, so muss er dem Nutzer nach den Entscheidungen des BGH gleichwohl vorher die Möglichkeit zur Stellungnahme einräumen. Das sei für einen interessengerechten Ausgleich der kollidierenden Grundrechtspositionen erforderlich. Hierzu müsse sich der Plattformbetreiber in seinen Nutzungsbedingungen verpflichten. Allerdings reicht es nicht aus, sich diese Selbstverpflichtung in die eigenen Nutzungsbedingungen zu schreiben. Die Plattformbetreiber müssen das auch tatsächlich leben. Wird bereits diese formale Anforderung von dem Plattformbetreiber nicht eingehalten, besteht ein Anspruch auf Freischaltung des gesperrten Accounts.

Wer sich gegen die Sperrung seines Accounts wehren will, kann direkt beim Plattformbetreiber Einspruch einlegen. Hierfür werden entsprechende Formulare und Masken bereitgestellt. Unsere Erfahrung hat allerdings gezeigt, dass ein solcher Einspruch in den meisten Fällen im Sande verläuft und von den Plattformbetreibern nicht bearbeitet wird. Dagegen verspricht eine kurze anwaltliche Abmahnung des Plattformbetreibers verbunden mit der Aufforderung, eine unberechtigte Sperre innerhalb kurzer Frist wieder aufzuheben, erfahrungsgemäß den meisten Erfolg.

Gesperrtes Konto mit Rechtsanwalt freischalten lassen

Wurde ein Beitrag gelöscht oder der eigene Account gesperrt, kann eine zeitnahe Aktivierung in aller Regel nur durch ein proaktives Handeln erreicht werden. Wartet man darauf, ob der Plattformbetreiber von sich aus den Beitrag oder den Account wieder entsperrt oder auf einen Einspruch reagiert, kann im Zweifel wertvolle Zeit verstreichen, die ein notwendig werdendes gerichtliches Eilverfahren unmöglich werden lässt. Nur wer sich proaktiv – am besten mit anwaltlicher Hilfe – gegen eine zu Unrecht erfolgte Sperre seines Accounts zur Wehr setzt, wird die Wiederaufhebung dieser Sperre ernsthaft und auch zeitnah – nach unserer Erfahrung oft schon nach wenigen Stunden – erreichen.

Gerade Unternehmen und Influencer, die über Social Media ihre Kunden und Follower erreichen wollen und müssen, sollten darauf hinwirken, eine unberechtigte Sperre schnell wieder aufheben zu lassen.

 

Unterstützung vom Anwalt erforderlich? Instagram-Account gesperrt?

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Unsere Leistungen bei unberechtigten Sperren von Social Media Accounts:

  • Prüfung und Beratung, ob und wie gegen die Sperrung Ihres Accounts vorgegangen werden kann
  • Außergerichtliches Vorgehen gegen den Plattformbetreiber
  • Gerichtliche Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegen den Plattformbetreiber

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Checkliste für einen Anspruch auf Freischaltung eines gesperrten Social Media Accounts

  • Der beanstandete Beitrag verstößt nicht gegen geltendes Recht
  • Der beanstandete Beitrag verstößt nicht gegen die Verhaltensregeln der Social Media Plattform
  • Der Plattformbetreiber hat vor der Sperre des Accounts keine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt

Was tun bei einem Shadowban?

Neben dem Löschen von Beiträgen oder dem Sperren ganzer Accounts können Social Media Plattformen einen Account auch mit einem sog. Shadowban belegen.  Hierbei handelt es sich um eine Maßnahme der Plattformen, bei denen die Funktionen des Accounts eingeschränkt werden. Zwar kann der Nutzer seinen Account noch einloggen und Beiträge veröffentlichen. Diese werden allerdings in ihrer Reichweite eingeschränkt. Regelmäßig sind die Beiträge nicht normal auffindbar und werden auch nicht in der Timeline der Follower angezeigt. 

Der Business Insider schreibt in einem Artikel unter der Überschrift „Twitter Files“ – wie Twitter vor Elon Musk die Reichweite bestimmter Inhalte gezielt einschränkte", wie Twitter vor der Übernahme von Elon Musk die Reichweite von Inhalten einschränke. Beschrieben wird der sog. Shadowban, dessen Existenz auf Twitter in der Vergangenheit geleugnet wurde.

Was der Artikel nicht verrät ist, dass auch jetzt noch die Reichweite von Nutzern stark eingeschränkt wird. Elon Musk hat in einem Tweet vor ein paar Wochen sogar selbst angekündigt, bestimmte Inhalte zwar nicht zu löschen (um die Meinungsäußerungsfreiheit zu gewährleisten), deren Sichtbarkeit für andere aber deutlich einzuschränken (keine Recht auf Reichweite). Ob man betroffen ist, merkt man vor allem dann, wenn keine Interaktion mehr mit den eigenen Beiträgen stattfindet.

Tatsächlich dürfte die Einschränkung von Inhalten ein milderes Mittel im Vergleich zu einer vollständigen Löschung eines Beitrages oder zur Sperre eines ganzen Accounts darstellen. So wie Twitter das derzeit allerdings praktiziert, stellt dies jedoch einen Verstoß nach deutschem Recht dar.

Auch ein Shadowban verletzt den Nutzungsvertrag zwischen Twitter und den Nutzern. Dieser verpflichtet Twitter zunächst, Beiträge von Nutzern zu veröffentlichen und für andere sichtbar zu machen. Das ist ja der einzige Zweck einer solchen Plattform. Nur bei einem Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen darf Twitter hiervon abweichen und das im Grundsatz auch nur, wenn der Nutzer vorher die Gelegenheit erhalten hat, zu der geplanten Einschränkung Stellung zu nehmen. Das geschieht allerdings in der Regel nie. Daher haben Nutzer, deren Funktionen durch einen Shadowban eingeschränkt wurden einen Anspruch auf Aufhebung dieses Shadowbans.

Hinzu kommt, dass vor der Verhängung eines solchen Shadowbans der betroffene Nutzer in aller Regel nicht zuvor angehört wurde. Auch hier erhält der Nutzer also keine Gelegenheit, zu der bevorstehenden Einschränkung seines Accounts Stellung zu nehmen. 

Rechtsprechungsübersicht zu Social Media Sperren

OLG Köln, Urt. v. 29.9.2022 - 15 U 43/22

OLG Hamburg, Beschl. v. 29.6.2022 - 15 W 32/22

OLG Köln, Urt. v. 10.3.2022 - 15 U 182/20

OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 30.6.2022 - 16 U 229/20

OLG KarlsruheUrt. v. 26.4.2022 – 14 U 270/20

OLG München, Urt. v. 12.4.2022 - 18 U 6473/20 

OLG Dresden, Urt. v. 8.3.2022 – 4 U 1050/21

LG Dortmund, Urt. v. 25.2.2022 - 17 O 7/21

OLG Karlsruhe, Urt. v. 4.2.2022 – 10 U 17/20

LG München I, Urt. v. 31.1.2022 – 42 O 4307/19

OLG Celle, Urt. v. 14.1.2022 - 13 U 82/20

BGH, Urt. v. 29.7.2021 – III ZR 179/20

BGH, Urt. v. 29.7.2021 – III ZR 192/20

LG Bielefeld, Urt. v. 30.3.2021 – 5 O 63/21

OLG Rostock, Beschl. v. 18.3.2021 – 2 U 19/20

LG München II, Urt. v. 16.12.2020 – 11 O 5166/29

LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 26.11.2020 - 11 O 4755/20

LG Koblenz, Urt. v. 21.4.2020 – 9 O 239/18

LG Frankenthal, Urt. v. 8.9.2020 – 6 O 23/20

OLG Dresden, Urt. v. 16.6.2020 – 4 U 2890/19

OLG Dresden, Urt. v. 7.4.2020 - 4 U 2805/19

OLG Nürnberg, Urt. v. 6.4.2020 - 3 U 4566/19

AG Saarlouis, Urt. v. 1.4.2020 – 25 C 1233/19

LG Dresden, Urt. v. 12.11.2019 - 1a O 1056/19

LG Bamberg, Urt. v. 18.10.2018 – 2 O 248/18

LG Offenburg, 26.9.2018 – 2 O 310/19

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 25.6.2018 – 15 W 86/18

Besprechung einzelner Entscheidungen zu den Ansprüche auf Freischaltung eines gesperrten Social Media Accounts

OLG München: Sperrung des Social Media Accounts ohne vorherige Anhörung unzulässig

OLG Celle: Anspruch auf Freischaltung nach unberechtigter Sperre des Social Media Accounts

OLG Köln untersagt Sperre eines Accounts und Löschung eines Kommentars auf Facebook

OLG Hamburg untersagt Sperrung eines Facebook-Accounts

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