In einer aktuelleren Entscheidung hat das OLG Köln (Urt. v. 29.9.2022 – 15 U 43/22) festgestellt, dass Social-Media-Plattformen Beiträge auch nicht vorübergehend löschen dürfen, um prüfen zu können, ob diese gegen die Nutzungsbedingungen verstoßen. Stellt sich später heraus, dass der Beitrag nicht gegen die Nutzungsbedingungen verstößt, hat der Nutzer einen vertraglichen Unterlassungsanspruch. Der Plattformbetreiber trägt in diesem Fall das Risiko einer falschen Bewertung des gelöschten Beitrages.

Steht nicht sicher fest, ob ein Beitrag gegen die Nutzungsbedingungen verstößt, darf auch der Account des Nutzers nicht für die Dauer von 30 Tagen gesperrt bzw. in den read only Modus versetzt werden. Ein auf Unterlassung hiergegen gerichteter Antrag scheitert dann auch nicht, wenn zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die 30-Tage Frist bereits abgelaufen ist und der Account wieder freigeschaltet ist.

 

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Was hat das OLG Köln zur Löschung des Beitrages festgestellt?

Das OLG Köln (15 U 43/22) war der Ansicht, dass Facebook zwar berechtigt sei, auch solche Inhalte vorübergehend zu entfernen, bei denen ein Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen ernsthaft in Betracht kämen. Die Plattform trägt in diesem Fall allerdings das Risiko, in einem Gerichtsverfahren zu unterliegen. Aus der Rechtsprechung des BGH sei auch nicht zu entnehmen, dass Plattformbetreiber für die Zwecke der Prüfung eines Beitrages, diesen vorübergehend löschen dürften:

„Soweit die Verfügungsbeklagte geltend macht, sie dürfe auch solche Inhalte vorübergehend entfernen, bei denen ein Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen „ernsthaft in Betracht“ komme, bleibt ihr dies in der Sache unbenommen. Sie trägt dann aber - wie vorliegend - das Risiko, in einem gerichtlichen Verfahren zu unterliegen, wenn die betreffende Äußerung als rechtmäßig bzw. den Nutzungsbedingungen entsprechend bewertet wird, denn ein solches „temporäres Eingriffsrecht“ folgt auch gerade nicht aus der von der Verfügungsbeklagten zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Eine mit einer vorläufigen Löschung verbundene Prüfungsfrist für rechtmäßige Äußerungen, die dazu führt, dass es bei gerichtlicher Gegenwehr des Betroffenen nicht zu Konsequenzen für die Verfügungsbeklagte in Form von Unterlassungstiteln oder Kostentragung kommt, hat der Bundesgerichtshof in seinen Entscheidungen vom 27.1.2022 (III ZR 12/21) und 29.7.2021 (III ZR 179/20, III ZR 192/20) gerade nicht bejaht. Auch aus der auf Bl. 68 des Senatshefts von der Verfügungsbeklagten zitierten Passage folgt nichts Anderes: Der Bundesgerichtshof hat damit nicht postuliert, dass auch rechtmäßige Inhalte zum Zwecke einer Prüfung durch die Verfügungsbeklagte vorübergehend gelöscht werden dürfen. Vielmehr geht es in der betreffenden Passage darum, dass die Löschung eines rechtswidrigen Beitrags nicht allein deshalb unzulässig ist, weil der Nutzer nicht vorher angehört wurde.“

Wird der Beitrag nach seiner unberechtigten Löschung wieder eingestellt, stellt dies keine Erfüllung des Unterlassungsanspruches im Sinne von § 362 BGB. Vielmehr besteht dieser zunächst fort. Denn es geht dem Nutzer bei einem Unterlassungsanspruch nicht auf die Wiedereinstellung des Beitrages, sondern um die künftige Unterlassung einer nochmaligen Löschung.

Auch die Sperrung des Accounts war rechtswidrig

Der Senat (15 U 43/22) hat auch einen vertraglichen Unterlassungsanspruch hinsichtlich einer 30-tägigen Sperre (Versetzung in den read only Modus) festgestellt. Auch hierfür wäre ein Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen zwingende Voraussetzung gewesen, der allerdings gerade nicht vorlag. Die einmal ausgesprochene vertragswidrige Sperre begründet selbst dann eine Wiederholungsgefahr, wenn die 30 Tages-Frist abgelaufen ist und die Sperre wieder aufgehoben wurde.

Einen ausführlichen Beitrag zu den Möglichkeiten, wie man eine unberechtigte Sperre seines Accounts auf Facebook, Twitter oder Tik Tok beenden kann, findet man in dem Beitrag  "Was tun, wenn der Social Media Account gesperrt wurde?"Dort findet sich auch eine Übersicht zu der aktuellen Rechtsprechung zu unberechtigten Beitragslöschungen und Accountsperren durch Social Media Plattformen.  

Kann ich gegen eine unberechtigte Sperre meines Accounts vorgehen?

Auch diese Entscheidung des OLG Köln (15 U 43/22) stärkt die Rechte von Nutzern von Social Media Plattformen, wie Facebook, Twitter oder Tik Tok. Die Löschung eines Beitrages ist nur gestattet, wenn der Beitrag gegen die Nutzungsbedingungen verstößt. Ist sich der Plattformbetreiber nicht sicher, muss dieser den Beitrag zunächst prüfen. Auch eine vorübergehende Löschung für die Dauer der Prüfung stellt bereits einen Vertragsverstoß dar, wenn sich später herausstellt, dass ein Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen nicht vorlag. Dieses Risiko trägt dann der Plattformbetreiber.

Auch die vorübergehende Sperre eines Accounts für die Dauer von 30 Tagen (read only Modus) stellt eine Verletzung der vertraglichen Pflichten des Plattformbetreibers dar, wenn es hierfür keine Grundlage gibt. Eine solche Sperre darf auch nicht für die Dauer der Prüfung eines Beitrages ausgesprochen werden.

Wird der eigene Social Media Account dauerhaft gesperrt, ohne dass der Nutzer vorher angehört wurde, stellt auch das in der Regel eine Verletzung der vertraglichen Pflichten des Plattformbetreibers dar. Eine solche Sperre, darf ohne Anhörung des Nutzers nur bei schwerwiegenden Verstößen des Nutzers verhängt werden. Gegen solche dauerhaften Sperren kann und sollte man sich außergerichtlich wehren.

 

 

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Unsere Leistungen bei unberechtigten Sperren von Social Media Accounts:

  • Prüfung und Beratung, ob und wie gegen die Sperrung Ihres Accounts vorgegangen werden kann
  • Außergerichtliches Vorgehen gegen den Plattformbetreiber
  • Gerichtliche Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegen den Plattformbetreiber

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