Wer ein bestimmtes Grundstück erwerben will, sollte wissen, wer der aktuelle Eigentümer ist. Soweit so logisch. Hat der Eigentümer dieses Grundstück durch ein Inserat öffentlich zum Verkauf angeboten, ist die Suche für den Kaufinteressenten nicht nur schnell beendet, sondern auch datenschutzrechtlich unproblematisch. Etwas komplizierter wird es jedoch, wenn der Eigentümer kein Inserat geschaltet hat und bislang auch noch nicht über einen Verkauf nachgedacht hat.

Dann muss der Kaufinteressent den Eigentümer auf eigene Faus aus anderen Quellen ermitteln. Hierzu stehen ihm die öffentlichen Register des Grundbuchs und des Liegenschaftskatasters zur Verfügung. Beide Register enthalten Informationen zu den Eigentumsverhältnissen und werden daher nicht selten von gewerblichen Projektentwicklern konsultiert, um Eigentümer bezüglich eines Kaufinteresses direkt anzusprechen. Ob und wenn ja, wie eine solche Einsichtnahme auch datenschutzrechtlich möglich ist, soll anhand des Liegenschaftskatasters nachfolgend erörtert werden.

Ausgangslage und Spannungsverhältnis

Das Liegenschaftskataster ist für die Bestimmung des Grenzverlaufs zwischen Grundstücken das maßgebliche Register.[1] Das Liegenschaftskataster hat zudem die Funktion, das Grundeigentum des im Liegenschaftskataster eingetragenen Eigentürmer zu sichern.[2] Das Liegenschaftskataster hat für die Gesellschaft eine besondere Bedeutung und ist Grundlage vieler politischer und wirtschaftlicher Entscheidungen.[3] Gemeinsam mit dem Grundbuch bildet es den Nachweis der rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse aller Grundstücke im Land.[4] Gleichzeitig dient es dazu, die Eigentumsverhältnisse auch gegenüber Dritten zu offenbaren. Gerade diese Funktion des Liegenschaftskatasters ist für Projektentwickler von besonderer Bedeutung, , die für ein neues Bauvorhaben nach geeigneten Grundstücken suchen und sich bei den jeweiligen Eigentümern nach einer möglichen Verkaufsbereitschaft erkundigen wollen. So kann die Einsichtnahme in das Liegenschaftskatasters die Ermittlung des Eigentümers insbesondere dort erleichtern, wo das Grundstück unbebaut ist und es daher kaum eine andere Möglichkeit gibt, den Eigentümer in Erfahrung zu bringen.[5] Es besteht daher für Projektentwickler ein besonderes wirtschaftliches Interesse daran, für die Zwecke der weitergehenden Planung auch in das Liegenschaftskataster Einsicht zu nehmen und im Einzelfall die Eigentümer hinsichtlich einer Verkaufsbereitschaft anzusprechen.

Auf der anderen Seite steht das informationelle Selbstbestimmungsrecht der im Liegenschaftskataster eingetragenen Eigentümer. Sie haben ein berechtigtes Interesse daran, dass nicht wahllos Dritte Einsicht in das Liegenschaftskataster nehmen können und Informationen zu den Eigentumsverhältnissen erheben.

Vor diesem Hintergrund der beiden Interessen, kommt es in der Praxis oft zu einem Spannungsverhältnis, wenn Projektentwickler beim zuständigen Amt Auskunft in das örtliche Liegenschaftskataster verlangen. Der nachfolgende Beitrag soll einen Einblick geben, unter welchen vermessungs- und datenschutzrechtlichen Voraussetzungen ein solcher Auskunftsanspruch besteht und welche datenschutzrechtlichen Anforderungen an die weitergehende Verarbeitung der so erhaltenen personenbezogenen Daten über den jeweiligen Eigentümer der Auskunftsersuchende einzuhalten hat.

 

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Datenschutzrechtliche Anforderungen an die Abfrage von Informationen aus dem Liegenschaftskatasters

Die vermessungsrechtlichen Vorschriften haben gemeinsam, dass die Auskunft über Informationen aus dem Liegenschaftskataster vom Vorliegen eines berechtigten Interesses des Auskunftsersuchenden abhängig sind.[6] Wie das berechtigte Interesse auszulegen ist und wie es sich zum berechtigen Interesse nach Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO verhält, soll nachstehend näher betrachtet werden.

Bestehen eines berechtigten Interesses

Der Begriff des „berechtigten Interesses“ stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, der weder in der Grundbuchordnung noch in den Vermessungsgesetzen der Länder gesetzlich definiert ist.[7] Er bedarf daher der Auslegung, wobei sich aus der Rechtsprechung eine Konkretisierung des Begriffs herauskristallisiert hat. Das Erfordernis eines berechtigten Interesses stellt dabei ein Korrektiv dar, um die Verfolgung unbefugter Zwecke, wie die bloße Befriedigung von Neugier, auszuschließen. Vor diesem Hintergrund wird unter einem berechtigten Interesse ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse verstanden.[8] Dabei ist das berechtigte Interesse weiter zu verstehen als ein rein rechtliches Interesse und setzt nicht voraus, dass schon ein konkretes Rechtsverhältnis zwischen dem Betroffenen und dem Antragsteller besteht.[9] Auch die Verfolgung rein tatsächlicher, insbesondere wirtschaftlicher Interessen kann als berechtigtes Interesse angesehen werden. Für die Einsicht in das Liegenschaftskataster kann auch das Kauf-, Miet- und Pachtinteresse als berechtigtes Interesse angesehen werden, selbst wenn mit dem Betroffenen noch keine Verhandlungen über das Grundstückseigentum geführt worden sind.[10]

Praxishinweis

In dieser Hinsicht unterscheidet sich die Rechtsprechung zum Auskunftsrecht in das Grundbuch nach § 12 GBO. Diese lässt ein bloßes Kaufinteresse nicht ausreichen, vielmehr ist erforderlich, dass zwischen dem Betroffenen und dem Antragsteller bereits ernsthafte Verhandlungen geführt wurden. Begründet wird diese strengere Auslegung des Begriffs des berechtigten Interesses in § 12 GBO damit, dass das Grundbuch im Vergleich zum Liegenschaftskataster mehr Informationen, bspw. zu Belastungen des Grundstückes beinhaltet, die einen Rückschluss auf die Vermögenssituation des Betroffenen zulassen.[11]

Bei der Auslegung des Begriffs ist auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Grundstückseigentümer zu beachten.[12] Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung ist unter anderem auch zu berücksichtigen, dass der Betroffene vor der Herausgabe der Informationen an den Antragsteller nicht angehört wird. Darüber hinaus ist zu beachten, dass der Betroffene auch nach der Herausgabe der Informationen an den Antragsteller kein Beschwerderecht zusteht.[13] Das Einsichtsrecht des Auskunftsersuchenden besteht unter Berücksichtigung der Interessen der Grundstückseigentümer daher nur insoweit, als es zur Umsetzung des berechtigten Interesses unbedingt erforderlich ist und zudem nicht unverhältnismäßig erscheint.[14] Kriesten ist der Auffassung, dass zudem zu berücksichtigen sei, ob der Grundstückseigentümer gegenüber dem Katasteramt ausdrücklich erklärt hat, an einer Kontaktaufnahme mit dem Auskunftsersuchenden nicht interessiert zu sein, weil sich dann dessen berechtigtes Interesse in Abwägung zu den geschützten Interessen des Eigentümers kaum noch rechtfertigen dürfe.[15] Dem ist zustimmen, wenn das berechtigte Interesse allein und wie üblich in der Abfrage der Verkaufsbereitschaft besteht. Wenn von vornherein klar ist, dass ein Eigentümer an einem Verkauf – aus welchen Gründen auch immer – unter keinen Umständen interessiert ist, und der Eigentümer dies gegenüber dem Katasteramt ausdrücklich kommuniziert hat, muss das berechtigte Interesse des Auskunftsersuchenden im Einzelfall zurücktreten, denn der Abschluss eines Vertrages wird sich in dieser Konstellation von vornherein nicht realisieren lassen. 

Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass die Informationen über den Betroffenen bereits im Liegenschaftskataster öffentlich zugänglich sind und es sich hierbei um keine besonders schutzwürdigen oder sensiblen Daten im Sinne von Art. 9 DSGVO oder strafrechtlich relevanten Daten im Sinne von Art. 10 DSGVO handelt.[16] Bereits aus diesem Grund sei von einer geringeren Schutzwürdigkeit dieser Informationen auszugehen. Ein berechtigtes Interesse könne allerdings hinsichtlich solcher Informationen verneint werden, die beispielsweise für ein geplantes Bauvorhaben nicht erforderlich sind (z.B. Geburtsdatum des Eigentümers).[17] Dem ist auch aus datenschutzrechtlicher Hinsicht zuzustimmen, denn nach Art. 5 Abs. 1 c) DSGVO müssen personenbezogene Daten dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein.

Auslegung der Verwaltungsgerichte

In jüngerer Vergangenheit mussten sich verschiedene Verwaltungsgerichte mit der Frage nach einem berechtigten Interesse an einer Auskunft aus dem Liegenschaftskataster befassen.[18] Hintergrund waren Anfragen von Projektentwicklern, die unter anderem im Außenbereich Windparks oder Solarenergieanlagen errichten wollten und hierfür nach geeigneten Grundstücken suchten und die Eigentumsverhältnisse für etwaige Kaufanfragen beim Liegenschaftskataster in Erfahrung bringen wollten. Die von den Verwaltungsgerichten ergangenen Urteile führten zu einer Verurteilung der jeweiligen Behörden zur Erteilung der begehrten Auskünfte aus den örtlichen Liegenschaftskatastern. Die berechtigten Interessen der Kläger überwiege nach einer Interessenabwägung die Interessen der Eigentümer.[19]

Bei dieser Interessenabwägung wurde berücksichtigt, dass beispielsweise nach den Ausführungen in der jeweiligen Gesetzesbegründung anzunehmen sei, dass der Gesetzgeber die grundlegende Bedeutung der im Liegenschaftskataster enthaltenen Informationen auch für die Belange der Wirtschaft im Blick hatte.[20] Zum Schutz von personenbezogenen Daten wurde ein weitergehender Schutz für erforderlich gehalten, sodass eine allgemeine Einsichtnahme, etwa mit dem einzigen Motiv der reinen Neugier, nicht möglich sein soll.[21] Deshalb sollen personenbezogene Daten nur eingeschränkt öffentlich sein, sodass für deren Bezug ein berechtigtes Interesse erforderlich ist.[22] Zur Auslegung des Begriffs des berechtigten Interesses sei zwar grundsätzlich auf die langjährige und umfangreiche Rechtsprechung zum Einsichtsrecht in das Grundbuch nach § 12 GBO zurückzugreifen. Aus der Verschiedenheit der aus dem Liegenschaftskataster einerseits und dem Grundbuch andererseits zu gewinnenden Informationen, kann die Rechtsprechung zu § 12 GBO jedoch nicht mit der Einschränkung übertragen werden, dass mit dem Eigentümer bereits erste Vertragsgespräche und Vorverhandlungen geführt wurden.[23] Liegenschaftskataster und Grundbuch seien zwar inhaltlich aufeinander bezogen, die Eintragungen im Grundbuch gehen jedoch über diejenigen Informationen hinaus, die im Liegenschaftskataster eingetragen sind.[24] Die Informationen im Grundbuch umfassen auch dingliche Rechte, Vormerkungen sowie Belastungen des Grundstücks.[25] Das Liegenschaftskataster enthält diese Informationen nicht. Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Situation des jeweiligen Eigentümers erlaubt das Liegenschaftskataster nicht.[26] Während § 12 GBO wegen der Möglichkeit, Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Lage des Eigentümers einschränkend auszulegen ist, bedarf es dieser einschränkenden Auslegung im Rahmen der Auskunft aus dem Liegenschaftskataster gerade nicht.[27] Die Anforderungen an eine Auskunft aus dem Liegenschaftskataster sind damit niedriger, als nach § 12 GBO, was allerdings nicht nur Folge des unterschiedlichen Informationsumfang dieser beiden öffentlichen Register ist.[28] Dies sei letztlich auch die Konsequenz der in den Landesvermessungsgesetzen zugrundeliegenden gesetzgeberischen Entscheidung, der interessierten Öffentlichkeit im Rahmen einer nicht unbeschränkten, aber dennoch weitgehenden Publizität Zugang zu den im Liegenschaftskataster gespeicherten Daten zu gewähren und zu diesem Zweck und bei Vorliegen eines berechtigten Interesses, der Einsichtnahme auch Vorrang gegenüber den Interessen des Grundstückseigentümers einzuräumen.[29]

Anders als beim Auskunftsanspruch nach § 12 GBO erfordert das berechtigte Interesse nach den jeweiligen Landesvermessungsgesetzen daher nicht zwingend, dass der Auskunftsbegehrende bereits in Vorverhandlungen mit dem Eigentümer steht.[30] Das berechtigte Interesse kann danach bereits vorliegen, wenn die Eigentümerangaben erst zur Anbahnung solcher Verhandlungen bzw. vorgelagert zur Klärung der Verkaufsbereitschaft des jeweiligen Eigentümers benötigt werden.[31] Das Erfordernis bereits bestehender Vorverhandlungen würde den auf Herausgabe personenbezogener Daten gerichteten Auskunftsanspruch nach den Landesvermessungsgesetzen auch weitgehend vereiteln, da die Kenntnis von der Person des Eigentümers regelmäßig bereits Voraussetzung schon begonnener Vorverhandlungen ist und das Informationsbegehren des Auskunftsersuchenden gerade zum Ziel hat, solche Verhandlungen überhaupt erst zu ermöglichen.[32]

Nach der Ansicht des VG Würzburg sei auch nicht erkennbar, dass das als Teil des informationellen Selbstbestimmungsrechts grundrechtlich geschützte Interesse der betroffenen Grundstückseigentümer an der Geheimhaltung ihrer Eigentümerstellung von einer Weitergabe ihres Namens sowie ihrer Anschrift unverhältnismäßig berührt wären, wenn diese Information vom Auskunftsersuchenden für eine Kauf- oder Pachtanfrage genutzt werden soll und die zuständige Behörde zuvor das Vorliegen eines berechtigten Interesses sorgfältig geprüft hat.[33] Dies gilt unter anderem deswegen, dass es durchaus im Interesse des Eigentümers sein könne, angesprochen zu werden, insbesondere, wenn es sich hierbei um einen verkaufsbereiten Eigentümer handele und die Anfrage diesem die Chance eines Geschäftes bietet, das er ohne die Weitergabe der Eigentümerinformationen nicht hätte erzielen können.[34] Zudem stehe es dem von einer Anfrage Betroffenen frei, die Kontaktaufnahme unbeantwortet zu lassen, sodass sich die Intensität des Eingriffs in das informationelle Selbstbestimmungsrecht infolge der Weitergabe der Eigentümerinformation in Grenzen hält.[35]

Auslegung der Datenschutzaufsichtsbehörden

Eine vielfältige, veröffentlichte Behördenansicht gibt es hierzu bislang noch nicht. Soweit ersichtlich ist in Deutschland allein eine Entscheidung des LFDI BaWü zu diesem Themenkomplex ergangen bzw. veröffentlicht worden.[36] Danach hatte der LFDI BaWü gegenüber einem Bauträgerunternehmen und einem Vermessungsingenieur jeweils ein Bußgeld verhängt. Hintergrund war, dass ein Vermessungsingenieur von seiner Befugnis zur Einsichtnahme in das elektronische Grundbuch im automatisierten Abrufverfahren Gebrauch gemacht hatte und die Informationen über mehrere Hundert Grundstückseigentümer an das Bauträgerunternehmen weitergegeben hatte. Das Bauträgerunternehmen schrieb die Grundstückseigentümer sodann an, um deren Verkaufsbereitschaft in Erfahrung zu bringen. Hierin sah der LFDI BaWü einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 DSGVO.[37] Bei der im Rahmen von Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO anzustellenden Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, dass zwischen den Grundstückseigentümern und dem Bauträgerunternehmen keine vorherige Geschäftsbeziehung bestand und die Eigentümer nicht davon ausgehen mussten, dass ihre Daten im Grundbuch für werbliche Ansprachen zur Verfügung stehen.[38] Bei der Interessenabwägung müsse besonders berücksichtigt werden, dass Grundstückseigentümer weder der Eintragung noch der Datenübermittlung widersprechen können, vielmehr werden ihre Daten aufgrund einer gesetzlichen Pflicht erhoben.[39] Diese gesetzliche Pflicht diene aber nicht der werblichen Ansprache, sondern der Rechtssicherheit bei Grundstücksgeschäften.[40] Dementsprechend sei für das grundbuchrechtliche Einsichtsrecht auch allgemein anerkannt, dass ein alleiniges Erwerbsinteresse nicht zur Einsichtnahme berechtigt, es vielmehr bereits der konkreten Vertragsverhandlungen bedarf.[41]

Der LFDI BaWü zog im Rahmen seiner datenschutzrechtlichen Bewertung des Sachverhalts im Rahmen der Interessenabwägung bei Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO die Rechtsprechung zu § 12 GBO heran und kam folgerichtig zu dem Ergebnis, dass die datenschutzrechtliche Interessenabwägung zugunsten des Grundstückseigentümers ausfallen muss, wenn auch kein grundbuchrechtlicher Anspruch aus § 12 GBO bestünde. Nach dem LFDI BaWü ist somit ein Gleichlauf hinsichtlich der grundbuchrechtlichen und der datenschutzrechtlichen Erfassung und Nutzung der Informationen aus dem Grundbuch erforderlich. Das ist auch konsequent, denn anderenfalls käme es zu Wertungswidersprüchen, wenn der Begriff des berechtigten Interesses datenschutzrechtlich und grundbuchrechtlich unterschiedlich ausgelegt werden würde.

Aus dem gleichen Grund müssen im Rahmen der datenschutzrechtlichen Interessenabwägung bei Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO die Besonderheiten berücksichtigt werden, wenn es um eine Auskunft aus dem Liegenschaftskataster geht. Auch hier muss die Auslegung des Begriffs synchron erfolgen, um zu verhindern, dass ein zulässiger Auskunftsanspruch nach dem jeweiligen Landesvermessungsgesetz durch eine strengere Auslegung nach Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO vereitelt wird. Ist also ein Anspruch auf Auskunft aus dem Liegenschaftskataster nach dem jeweiligen Landesvermessungsgesetz gegeben, kann sich der Auskunftsersuchende in aller Regel auch auf ein berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO berufen.

Das hat außerhalb von Deutschland auch die österreichische Datenschutzaufsichtsbehörde festgestellt, die sich mit der Frage der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit der Abfrage und Nutzung von Informationen aus dem Grundbuch bzw. dem örtlichen Liegenschaftskataster befassen musste.[42] Zu berücksichtigen ist nach der Praxis der österreichischen Aufsichtsbehörden, für welchen Zweck und in welcher Intensität die Informationen vom Antragsteller genutzt werden sollen.[43] Nach Ansicht der österreichischen Datenschutzaufsichtsbehörde ist zugunsten des Antragstellers zu berücksichtigen, dass die Informationen ausschließlich aus dem Grundbuch verwendet wurden, um den Betroffenen einmalig postalisch zu kontaktieren.[44] Hierin lag nach Auffassung der österreichischen Datenschutzaufsichtsbehörde keine unverhältnismäßige Verwendung der betroffenen personenbezogenen Daten des Betroffenen.[45] Gleichzeitig stellt das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers durch Ankauf sowie die Bewirtschaftung von (land-) wirtschaftliche Flächen laufend neue Liegenschaften bzw. Grundstücke zu erwerben, ein anerkanntes, berechtigtes Interesse dar.[46] Die nachträgliche Bereitschaft des Antragstellers, die erhobenen Daten nach der einmaligen Kontaktaufnahme umgehend zu löschen und weitere Kontaktaufnahmen künftig zu unterlassen, bewertete die österreichische Datenschutzaufsichtsbehörde im Rahmen der Interessenabwägung ebenfalls zugunsten des Antragstellers.[47] Insgesamt kam die österreichische Datenschutzaufsichtsbehörde daher zu dem Ergebnis, dass aufgrund der durchgeführten Interessenabwägung die berechtigten Interessen des Antragstellers die Interessen des Betroffenen überwogen.

In einem weiteren Bescheid fiel die Interessenabwägung allerdings zugunsten des Betroffenen aus.[48] Danach habe der Betroffene ein berechtigtes Interesse daran, dass seine personenbezogenen Daten nicht dauerhaft zum Zwecke regelmäßiger Anfragen betreffend eines möglichen Grundstücksverkaufs verarbeitet werden.[49] Im Rahmen der Interessenabwägung ist somit auch die Häufigkeit der bezweckten Verwendung zu berücksichtigen. Die einmalige Ansprache stellt naturgemäß einen weniger intensiven Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen dar, als die wiederholte Ansprache. Das muss erst recht gelten, wenn der Antragsteller nach der ersten Ansprache bereits eine negative Rückmeldung des Betroffenen erhalten hat, also sein Kaufinteresse mit einer Zurückweisung beantwortet wurde. Denn es dürfte nicht lebensnah sein zu glauben, dass ein Grundstückseigentümer innerhalb eines Monats seine Meinung über einen Verkauf seiner Immobilie ändert.

Berücksichtigt man diese Erwägungen der österreichischen Datenschutzaufsichtsbehörde, lässt sich auch für das Auskunftsersuchen nach den deutschen Vermessungsgesetzen der Länder ein berechtigtes Interesse des Auskunftsersuchenden feststellen, wenn die personenbezogenen Daten ausschließlich für die Zwecke der einmaligen Abfrage eines Verkaufsinteresses verwendet und nicht dauerhaft gespeichert werden. Dies wird auch gestützt durch die Regelungen in den jeweiligen Vermessungsgesetzen der Länder. So dürfen nach § 18 Abs. 2 HVGG (Hessisches Vermessungs- und Geoinformationsgesetz) der Name, die Geburtsdaten sowie die Anschriften der Eigentümer in der Folge für die Zwecke genutzt werden, die das berechtigte Interesse am Zugang zu diesen Daten begründen und zu dessen Erfüllung die betreffenden Daten übermittelt wurden. § 18 Abs. 2 HVGG entspricht damit der engen Zweckbindung aus Art. 5 Abs. 1 b) DSGVO.

Darlegung des berechtigten Interesses

Kann sich der Auskunftsersuchende auf ein berechtigtes Interesse für eine Auskunft aus dem Liegenschaftskataster berufen, muss er dieses gegenüber der Behörde auch darlegen. Darlegen meint in diesem Zusammenhang mehr als bloße Behauptung von Tatsachen, aber weniger als Glaubhaftmachung.[50] Es obliegt also dem Auskunftsersuchenden, gegenüber der Behörde die Gründe vorzutragen, aus denen sich das berechtigte Interesse ergibt.[51] Hierfür nicht ausreichend sind bloße Behauptungen oder schlagwortartige Formulierungen.[52] Der Auskunftsersuchende muss vielmehr Tatsache in der Weise vorbringen, dass die Behörde zu der Überzeugung gelangt, dass der Auskunftsersuchende ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse verfolgt.[53] Hat die Behörde begründete Bedenken, kann diese im Einzelfall Glaubhaftmachung oder Nachweis des berechtigten Interesses verlangen.[54]

Datenschutzrechtliche Anforderung an die Nutzung von Informationen aus dem Liegenschaftskatasters

Hat der Auskunftsersuchende einen Anspruch auf Auskunft über die Informationen aus dem jeweiligen Liegenschaftskataster, darf er diese nicht beliebig verwenden. Dies ergibt sich datenschutzrechtlich zum einen aus dem Grundsatz der Zweckbindung nach Art. 5 Abs. 1 b) DSGVO. Danach müssen personenbezogene Daten für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden. Zum anderen ergibt sich diese enge Zweckbindung aus den Vorgaben der jeweiligen Vermessungsgesetzen der Länder. So dürfen die personenbezogenen Daten der Eigentümer nur für die Zwecke verwendet werden, die das berechtigte Interesse am Zugang zu diesen Daten begründen und zu dessen Erfüllung die betreffenden Daten übermittelt wurden. Wird im Rahmen des Auskunftsersuchenden als berechtigtes Interesse ein Kauf- oder Pachtinteresse angegeben, dürfen die erhaltenen Informationen nur für die Ermittlung eines Verkaufs- bzw. Verpachtungsinteresse des jeweiligen Eigentümers verwendet werden. So regelt beispielsweise § 18 Abs. 2 S. 2 HVGG ausdrücklich, dass eine Weiterverwendung der Informationen für andere Zwecke unzulässig ist. Während nach Art. 6 Abs. 4 DSGVO eine Zweckänderung datenschutzrechtlich nicht von vornherein ausgeschlossen ist, untersagt beispielsweise § 18 Abs. 2 S. 2 HVGG die Verwendung der erhaltenen Informationen für andere Zwecke.

Einhaltung der Informationspflichten nach Art. 14 DSGVO

Die Vermessungsgesetze der Länder regeln lediglich das „Ob“ eines Rechts auf Auskunft über die Informationen aus dem Liegenschaftskatasters und den Umfang der erlaubten Nutzung dieser Informationen. Nach Erhalt und Speicherung dieser Informationen in den eigenen Datenverarbeitungssystemen wird der Auskunftsersuchende in Bezug auf die in der Auskunft enthaltenen personenbezogenen Daten zu den Eigentümern zum Verantwortlichen im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO mit der Folge, dass ihn sämtliche Pflichten aus der DSGVO auch hinsichtlich dieser Daten treffen. Zu diesen Pflichten gehört auch die Information nach Art. 14 DSGVO, nachdem die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person, sondern beim jeweiligen Katasteramt erhoben wurden.

Der Auskunftsersuchende ist auch nicht von dieser Pflicht über Art. 14 Abs. 5 c) DSGVO befreit.[55] Danach würden die Absätze 1 bis 4 keine Anwendung finden, wenn und soweit die Erlangung oder Offenlegung durch Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedsstaaten, denen der Verantwortliche unterliegt und die geeignete Maßnahmen zum Schutz der berechtigen Interessen der betroffenen Personen, ausdrücklich vorsehen. Hintergrund ist die Erwägung, dass die betroffene Person anhand einer solchen Rechtsvorschrift einen hinreichenden Überblick über die Datenverarbeitung erlangen kann.[56] Voraussetzung einer solchen Vorschrift ist jedoch, dass der Informationsgehalt aus dieser Regelung mit der Informationspflicht des Verantwortlichen aus Art. 14 Abs. 1 bis Abs. 4 DSGVO gleichwertig ist und die betroffene Person in ausreichendem Maße die Reichweite und das Risiko der Datenerhebung und Weiterverarbeitung einschätzen kann.[57] Die betroffene Person muss absehen können, mit welchen Datenerhebungen und Weiterverarbeitungen sie zu rechnen hat.[58] Nicht ausreichend hierfür ist, dass die betreffende Vorschrift lediglich die Erlaubnis zur Datenverarbeitung regelt.[59] Neben der Erlaubnis zur Datenverarbeitung müsste auch die Voraussetzungen zur Erhebung sowie der Zweck der Verarbeitung konkret geregelt werden.[60] Der Wortlaut verlangt zudem, dass die Vorschrift geeignete Maßnahmen zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Person vorsieht. Als Hauptanwendungsfall von Art. 14 Abs. 5 c) DSGVO werden gesetzliche Meldepflichten an Behörden angesehen.[61] Die Behörde, welche die personenbezogenen Daten empfängt, wird von ihrer eigentlichen Pflicht zur Information nach Art. 14 Abs. 1 DSGVO ausnahmsweise befreit.[62]

Kriesten ist der Ansicht, § 12 GBO bzw. die entsprechenden katasterrechtlichen Bestimmungen der Vermessungsgesetze der Länder könnten eine solche Vorschrift im Sinne von Art. 14 Abs. 5 c) DSGVO darstellen.[63] Diesen Bestimmungen einschließlich ihrer judikativ bestimmten Konkretisierungen lägen ausgewogene Abwägungen zwischen den berechtigten Informationsinteressen einerseits und den schützenswertem Recht auf informationelle Selbstbestimmung andererseits zugrunde.[64] Zwar merkt Kriesten zurecht an, dass weder § 12 GBO noch die katasterrechtlichen Vorschriften keine vergleichbaren Informationspflichten vorsähen, wie Art. 14 Abs. 1 DSGVO. Dies sei für die Einstufung dieser Vorschriften als eine Regelung im Sinne von Art. 14 Abs. 5 c) DSGVO unschädlich, da anderenfalls diese Ausnahmeregelung gänzlich leerliefe.[65]

Dem ist nicht zuzustimmen, denn bei § 12 GBO und den katasterrechtlichen Vorschriften handelt es sich lediglich um eine Erlaubnisnorm zur Erhebung personenbezogener Daten aus dem Grundbuch bzw. dem Liegenschaftskataster. Aus den Vorschriften wird bereits nicht der Zweck der Verarbeitung durch den Auskunftsersuchenden erkennbar. Die Vorschrift behilft sich hier des unbestimmten Rechtsbegriffs des berechtigten Interesses. Dies ist erforderlich, um eine Vielzahl möglicher Verarbeitungszwecke zu erfassen, die nicht auf bloßer Neugierde beruhen. Ob ein berechtigtes Interesse und damit ein legitimer Zweck vorliegt, wird für jeden Einzelfall neu bewertet. Dem Erfordernis, in normenklarer Art und Weise den Zweck bereits in der Vorschrift zu offenbaren, wird weder § 12 GBO noch die katasterrechtlichen Vorschriften gerecht.

Nach Art. 14 Abs. 1 a) DSGVO müssen zudem Namen und Kontaktdaten des Verantwortlichen genannt werden. Auch diese Informationen sind weder aus § 12 GBO noch aus den katasterrechtlichen Vorschriften ersichtlich. Entgegen der Ansicht von Kriesten kann eine solche Information auch im Rahmen einer Vorschrift erteilt werden, ohne dass hierdurch die Ausnahmevorschrift aus Art. 14 Abs. 5 c) DSGVO ad absurdum geführt würde. So sieht beispielsweise § 43 GwG eine umfassende Meldepflicht vor, wenn einer der in § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 GwG aufgezählten Tatbestände eintritt. § 43 Abs. 1 S. 2 GwG sieht sodann vor, dass die Mitteilung an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zu erfolgen hat. Aus § 43 Abs. 1 GwG werden somit Grund und Zweck der Weitergabe sowie Art der Daten und Empfänger der Daten mitgeteilt. Anhand der unmittelbar in § 43 Abs. 1 GwG enthaltenen Informationen kann ein von dieser Verarbeitung Betroffener entnehmen, welche Daten zu welchen Zwecken die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen über ihn erhält. Der Betroffene kann bereits aufgrund der Vorschrift die nachfolgende Verarbeitung durch die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen einordnen.

Aus § 12 GBO und aus den katasterrechtlichen Vorschriften kann der Betroffene lediglich entnehmen, dass bei Vorliegen eines berechtigten Interesses die Verarbeitung seiner Daten erlaubt ist. Er kann jedoch nicht entnehmen, für welche konkrete Zwecke und vor allem nicht durch wen. Entsprechend kann der Betroffene nicht die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung überprüfen. Auch der LFDI BaWü hatte eine Anwendung von Art. 14 Abs. 5 c) DSGVO auf § 12 GBO mit der Begründung verneint, dass sich für Betroffene bei Einsichtnahme durch Dritte aus § 12 GBO weder die datenerhebende Stelle noch Umfang, Zweck und Dauer der Datenerhebung ersichtlich sind.[66]

Ausblick

Wer ein berechtigtes Interesse darlegen kann, kann Einsicht in das Liegenschaftskataster nehmen. Ein solches berechtigtes Interesse kann bereits darin bestehen, beim Eigentümer dessen Verkaufsbereitschaft abzufragen. Zur Wahrung der Interessen des Eigentümers sollte sich die Abfrage beim Eigentümer auf einen einmaligen Vorgang beschränken und die Daten sollten im Anschluss umgehend gelöscht werden, sofern nicht gesetzliche Aufbewahrungspflichten bestehen. Darüber hinaus dürfen die so erhobenen Daten nur für den Zweck verwendet werden, der gegenüber dem Amt als berechtigtes Interesse angegeben wurden. Schließlich sind die Eigentümer nach Art. 14 DSGVO zu informieren.

All das sollte bereits im Vorfeld der Abfrage der Daten aus dem Liegenschaftskataster berücksichtigt werden. Insbesondere sollte die Abwägung der berechtigten Interessen gut dokumentiert werden, um sie der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde schnell und unkompliziert vorlegen zu können.

 

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Unsere Leistungen im Überblick:

  • Datenschutzrechtliche Prüfung des dargestellten Sachverhalts
  • Unterstützung bei der datenschutzkonformen Umsetzung eines Projektes
  • Unterstützung bei der Durchsetzung oder Abwehr von datenschutzrechtlichen Ansprüchen

Gerne bringe ich Ihnen im Rahmen eines unverbindlichen Erstgesprächs die Rechtslage näher und unterstütze Sie dabei, Rechtsklarheit zu gewinnen. Kontaktieren Sie mich jederzeit für ein Kennenlerngespräch.

Fußnoten: 

[1] Kriesten, Vermessungsrecht, S. 107

[2] Kriesten, Vermessungsrecht, S. 108

[3] Kriesten, zfv 2020, 67, 67

[4] Kriesten, Vermessungsrecht, S. 119

[5] So auch VG Würzburg, Urt. v. 26.2.2020 – W 6 K 19.411, BeckRS 2020, 6615 (bestätigt durch Folgeinstanz VGH München, Urteil v. 09.03.2023 – 13a B 22.1688)

[6] Kriesten, Vermessungsrecht, S. 139

[7] Kriesten, Vermessungsrecht, S. 139

[8] Kriesten, Vermessungsrecht, S. 141

[9] Kriesten, Vermessungsrecht, S. 142

[10] VG Würzburg, Urt. v. 26.2.2020 – W 6 K 19.411, BeckRS 2020, 6615 (bestätigt durch Folgeinstanz VGH München, Urteil v. 09.03.2023 – 13a B 22.1688)

[11] Vgl. hierzu bei VG Frankfurt (Oder), Urt. v. 2.4.2019 – VG 7 K 1062/16, BeckRS 2019, 7762

[12] Kriesten, Vermessungsrecht, S. 143

[13] Kriesten, Vermessungsrecht, S. 144, m.w.N.

[14] Kriesten, Vermessungsrecht, S. 144

[15] Kriesten, Vermessungsrecht, S. 147

[16] So auch die österreichische Datenschutzaufsichtsbehörde,DSB – D 123-626/0006 – DSB/2018 vom 23.4.2019

[17] Kriesten, Vermessungsrecht, S. 150

[18] So zum Beispiel VG Frankfurt (Oder), Urt. v. 2.4.2019 – VG 7 K 1062/16, BeckRS 2019, 7762; VG Würzburg, Urt. v. 26.2.2020 – W 6 K 19.411, BeckRS 202, 6615 (bestätigt durch Folgeinstanz VGH München, Urteil v. 09.03.2023 – 13a B 22.1688)

[19] VG Frankfurt (Oder), Urt. v. 2.4.2019 – VG 7 K 1062/16, BeckRS 2019, 7762; VG Würzburg, Urt. v. 26.2.2020 – W 6 K 19.411, BeckRS 202, 6615 (bestätigt durch Folgeinstanz VGH München, Urteil v. 09.03.2023 – 13a B 22.1688)

[20] VG Frankfurt (Oder), Urt. v. 2.4.2019 – VG 7 K 1062/16, BeckRS 2019, 7762

[21] VG Frankfurt (Oder), Urt. v. 2.4.2019 – VG 7 K 1062/16, BeckRS 2019, 7762

[22] VG Frankfurt (Oder), Urt. v. 2.4.2019 – VG 7 K 1062/16, BeckRS 2019, 7762

[23] VG Frankfurt (Oder), Urt. v. 2.4.2019 – VG 7 K 1062/16, BeckRS 2019, 7762; VG Würzburg, Urt. v. 26.2.2020 – W 6 K 19.411, BeckRS 202, 6615 (bestätigt durch Folgeinstanz VGH München, Urteil v. 09.03.2023 – 13a B 22.1688)

[24] VG Würzburg, Urt. v. 26.2.2020 – W 6 K 19.411, BeckRS 202, 6615 (bestätigt durch Folgeinstanz VGH München, Urteil v. 09.03.2023 – 13a B 22.1688)

[25] VG Frankfurt (Oder), Urt. v. 2.4.2019 – VG 7 K 1062/16, BeckRS 2019, 7762; VG Würzburg, Urt. v. 26.2.2020 – W 6 K 19.411, BeckRS 202, 6615 (bestätigt durch Folgeinstanz VGH München, Urteil v. 09.03.2023 – 13a B 22.1688)

[26] VG Frankfurt (Oder), Urt. v. 2.4.2019 – VG 7 K 1062/16, BeckRS 2019, 7762; VG Würzburg, Urt. v. 26.2.2020 – W 6 K 19.411, BeckRS 202, 6615 (bestätigt durch Folgeinstanz VGH München, Urteil v. 09.03.2023 – 13a B 22.1688)

[27] VG Würzburg, Urt. v. 26.2.2020 – W 6 K 19.411, BeckRS 202, 6615 (bestätigt durch Folgeinstanz VGH München, Urteil v. 09.03.2023 – 13a B 22.1688)

[28] VG Würzburg, Urt. v. 26.2.2020 – W 6 K 19.411, BeckRS 202, 6615 (bestätigt durch Folgeinstanz VGH München, Urteil v. 09.03.2023 – 13a B 22.1688)

[29] VG Würzburg, Urt. v. 26.2.2020 – W 6 K 19.411, BeckRS 202, 6615 (bestätigt durch Folgeinstanz VGH München, Urteil v. 09.03.2023 – 13a B 22.1688)

[30] VG Frankfurt (Oder), Urt. v. 2.4.2019 – VG 7 K 1062/16, BeckRS 2019, 7762; VG Würzburg, Urt. v. 26.2.2020 – W 6 K 19.411, BeckRS 202, 6615 (bestätigt durch Folgeinstanz VGH München, Urteil v. 09.03.2023 – 13a B 22.1688)

[31] VG Frankfurt (Oder), Urt. v. 2.4.2019 – VG 7 K 1062/16, BeckRS 2019, 7762

[32] VG Würzburg, Urt. v. 26.2.2020 – W 6 K 19.411, BeckRS 202, 6615 (bestätigt durch Folgeinstanz VGH München, Urteil v. 09.03.2023 – 13a B 22.1688)

[33] VG Würzburg, Urt. v. 26.2.2020 – W 6 K 19.411, BeckRS 202, 6615 (bestätigt durch Folgeinstanz VGH München, Urteil v. 09.03.2023 – 13a B 22.1688)

[34] VG Würzburg, Urt. v. 26.2.2020 – W 6 K 19.411, BeckRS 202, 6615 (bestätigt durch Folgeinstanz VGH München, Urteil v. 09.03.2023 – 13a B 22.1688)

[35] VG Würzburg, Urt. v. 26.2.2020 – W 6 K 19.411, BeckRS 202, 6615 (bestätigt durch Folgeinstanz VGH München, Urteil v. 09.03.2023 – 13a B 22.1688)

[36] Tätigkeitsbericht Datenschutz 2022, S. 76 f.

[37] Tätigkeitsbericht Datenschutz 2022, S. 76 f.

[38] Tätigkeitsbericht Datenschutz 2022, S. 76 f.

[39] Tätigkeitsbericht Datenschutz 2022, S. 76 f.

[40] Tätigkeitsbericht Datenschutz 2022, S. 76 f.

[41] Tätigkeitsbericht Datenschutz 2022, S. 76 f.

[42] Eine vollständige Übertragbarkeit der Entscheidungen der österreichischen Datenschutzaufsichtsbehörde auf Sachverhalte in Deutschland ist allerdings bereits deswegen ausgeschlossen, weil die spezialgesetzlichen Auskunfts- bzw. Einsichtsrechte unterschiedlich ausgestaltet sind. Die Erwägungen der österreichischen Datenschutzaufsichtsbehörde im Rahmen der datenschutzrechtlichen Interessenabwägung können allerdings auch auf Sachverhalte in Deutschland übertragen werden. 

[43] DSB – D 123-626/0006 – DSB/2018 vom 23.4.2019

[44] DSB – D 123-626/0006 – DSB/2018 vom 23.4.2019

[45] DSB – D 123-626/0006 – DSB/2018 vom 23.4.2019

[46] DSB – D 123-626/0006 – DSB/2018 vom 23.4.2019

[47] DSB – D 123-626/0006 – DSB/2018 vom 23.4.2019

[48] DSB – D 123.972/0005 – DSB/2019 vom 20.5.2019

[49] DSB – D 123.972/0005 – DSB/2019 vom 20.5.2019

[50] Kroiß/Horn/Solomon/Imre, Nachfolgerecht, GBO, § 12, Rn. 10.

[51] Kriesten, Vermessungsrecht, S. 143

[52] Kriesten, Vermessungsrecht, S. 143;

[53] Kriesten, Vermessungsrecht, S. 143; BeckOK GBO/Wilsch, GBO, § 12, Rn. 7¸ Kroiß/Horn/Solomon/Imre, Nachfolgerecht, GBO, § 12, Rn. 10.

[54] Kroiß/Horn/Solomon/Imre, Nachfolgerecht, GBO, § 12, Rn. 10.

[55] Hierfür Kriesten, zfv 2020, 67, 72

[56] Kühling/Buchner/Bäcker DS-GVO Art. 14 Rn. 64

[57] Taeger/Gabel/Mester, DSGVO, Art. 14, Rn. 26; Kühling/Buchner/Bäcker DS-GVO Art. 14 Rn. 65

[58] Kühling/Buchner/Bäcker DS-GVO Art. 14 Rn. 65

[59] Taeger/Gabel/Mester, DSGVO, Art. 14, Rn. 26.

[60] Taeger/Gabel/Mester, DSGVO, Art. 14, Rn. 26.

[61] Kühling/Buchner/Bäcker DS-GVO Art. 14 Rn. 66;

[62] Kühling/Buchner/Bäcker DS-GVO Art. 14 Rn. 66; BeckOK DatenschutzR/Schmidt-Wudy DS-GVO Art. 14 Rn. 103;

[63] Kriesten, zfv, 2020, 67, 72

[64] Kristen, zfv 2020, 67, 72

[65] Kriesten, zfv 2020, 67, 72

[66] Tätigkeitsbericht Datenschutz 2022, S. 77