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Drohen neue DSGVO-Abmahnung wegen Klaviyo?

Nachdem die große Welle von DSGVO-Abmahnungen wegen des Einsatzes von Google-Fonts abgeebbt ist, baut sich am Horizont scheinbar die nächste Welle auf. Diesmal geht es um den Dienst Klaviyo, also einem Dienstleister für den Versand von E-Mail-Newsletter. Es gibt erste Meldungen, dass Unternehmen, die diesen Dienst einsetzen, von einer Kanzlei aus Berlin abgemahnt wurden. Die Rede ist von Ansprüchen auf Unterlassung, Ersatz von immateriellen Schäden in Höhe von 5.000 EUR und Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

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Google Fonts: Worauf Agenturen bei der Einbindung bei ihren Kunden achten sollten

In den letzten Wochen und Monaten ist viel über Google Fonts geredet worden. Unternehmen werden von Privatpersonen angeschrieben und auf vermeintliche Verstöße gegen das Datenschutzrecht hingewiesen. Schmerzensgeld in „schwindelerregender“ Höhe wird verlangt. Und oftmals wissen die angeschriebenen Unternehmen gar nicht, worum es überhaupt geht. In den wenigsten Fällen erstellen Unternehmen ihre Webseite selber, sondern beauftragen das bei einer spezialisierten Agentur.

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Haftung des Geschäftsführers für einen DSGVO-Verstoß

Seit Mai 2018 gilt die DSGVO und seitdem sind bereits viele Entscheidungen zur zivilrechtlichen Haftung des Verantwortlichen auf Schadenersatz nach Art. 82 DSGVO ergangen und veröffentlicht worden. Ein roter Faden bei der Auslegung von Art. 82 DSGVO ist bislang nicht wirklich zu erkennen, sodass mit Spannung auf die erste Entscheidung des EuGH zur verbindlichen Auslegung gewartet wird.

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LG Ravensburg legt dem EuGH Frage zur Auslegung von Art. 82 DSGVO vor

Das Landgericht Ravensburg hat mit Beschluss vom 30. Juni 2022 (1 S 27/22) in einem Verfahren auf Zahlung eines immateriellen Schadenersatzes nach Art. 82 DSGVO dem EuGH folgende Frage zur Auslegung von Art. 82 Abs. 1 DSGVO vorgelegt

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  1. Anspruch auf Löschung bzw. Unterlassung bei Google-Suchergebnissen nach Art. 17 DSGVO
  2. Datenschutzrechtliche Anforderungen an die Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos im Internet
  3. Der DSGVO-Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO beschäftigt deutsche Unternehmen und Gerichte
  4. Das datenschutzrechtliche Recht auf Auskunft - Art. 15 DSGVO

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Sebastian Laoutoumai, LL.M.
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