Wer ein bestimmtes Grundstück erwerben will, sollte wissen, wer der aktuelle Eigentümer ist. Soweit so logisch. Hat der Eigentümer dieses Grundstück durch ein Inserat öffentlich zum Verkauf angeboten, ist die Suche für den Kaufinteressenten nicht nur schnell beendet, sondern auch datenschutzrechtlich unproblematisch. Etwas komplizierter wird es jedoch, wenn der Eigentümer kein Inserat geschaltet hat und bislang auch noch nicht über einen Verkauf nachgedacht hat.
Nach dem Arbeitsgericht Oldenburg (Teilurteil vom 9.2.2023 - 3 Ca 150/21) hat nun auch das Arbeitsgericht Duisburg (Urt. v. 23.3.2023 - 3 Ca 44/23) einem ehemaligen Arbeitnehmer einen Anspruch auf Ersatz eines immateriellen Schadens in Höhe von 10.000,00 EUR wegen einer fehlerhaften Auskunft nach Art. 15 DSGVO zugesprochen. Damit setzt sich der Trend vorerst durch, dass Gerichte Fehler bei der Auskunftserteilung hart sanktionieren. Für Unternehmen bedeutet das, dass diese umso mehr auf eine gute Datenschutzorganisation achten sollten, die insbesondere auch die zeitnahe und vor allem korrekte Beantwortung von Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO gewährleistet.
Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (kurz HBDI) hat kürzlich seinen 51. Tätigkeitsbericht für das Jahr 2022 veröffentlicht. Im Rahmen dieses Tätigkeitsberichtes nimmt das Thema "datenschutzkonformes E-Mail-Marketing" vergleichsweise großen Raum ein. Allein zu diesem Themenbereich enthält der Bericht drei Sachverhalte zu Beanstandungsverfahren des HBDI. Dabei geht es zum einen um die hohen Hürden bei der E-Mail-Werbung gegenüber Bestandskunden und zum anderen um die Einordnung von Grußnachrichten per E-Mail als Werbung. Interessant ist allerdings der Bericht über die Reichweite und die Dauer eines einmal erteilten Werbewiderspruchs nach Art. 21 Abs. 2, Abs. 3 DSGVO.
Zahlreiche Gerichte haben sich in den letzten Jahren mit dem Anspruch auf Ersatz eines immateriellen Schadens nach Art. 82 DSGVO befassen müssen. Viele Fragen sind noch offen und müssen vom EuGH verbindlich geklärt werden. Trotz der noch zahlreichen offenen Fragen, entscheiden die Gerichte aus eigenem Rechtsverständnis heraus und kommen dabei zu durchaus sehr unterschiedlichen Ergebnissen. Die Spannweite der ausgurteilten Schadenssummen reichte von Null Euro bis hin zu 5.000,00 EUR. Diese 5.000,00 EUR war bis dato die höchste Schadenssumme, die von deutschen Gerichten wegen einer Datenschutzverletzung zugesprochen wurde. Das Arbeitsgericht Oldenburg (Teilurteil vom 9.2.2023 - 3 Ca 150/21) hat diesen Betrag nun auf 10.000,00 EUR verdoppelt.