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LG Ravensburg legt dem EuGH Frage zur Auslegung von Art. 82 DSGVO vor

Das Landgericht Ravensburg hat mit Beschluss vom 30. Juni 2022 (1 S 27/22) in einem Verfahren auf Zahlung eines immateriellen Schadenersatzes nach Art. 82 DSGVO dem EuGH folgende Frage zur Auslegung von Art. 82 Abs. 1 DSGVO vorgelegt

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Anspruch auf Löschung bzw. Unterlassung bei Google-Suchergebnissen nach Art. 17 DSGVO

Das Landgericht Köln hat mit Beschluss vom 4. Juli 2022 (28 O 168/22) sowohl die Google Ireland Ltd. als auch die Google LLC zur Löschung eines Google-Suchergebnisses über Art. 17 DSGVO verurteilt.

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Datenschutzrechtliche Anforderungen an die Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos im Internet

Es gibt viele gute Gründe für Unternehmen, Fotos der eigenen Mitarbeiter im Intranet und sogar im Internet zu veröffentlichen. Die interne Veröffentlichung von Fotos von gemeinsamen Veranstaltungen kann beispielsweise das viel zitierte Wir-Gefühl im Unternehmen stärken. Aber auch an der Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos im Internet kann das Unternehmen ein Interesse haben. So wirkt ein Unternehmen für potenzielle Kunden oder Auftraggeber nahbarer, wenn auch die Mitarbeiter sichtbar sind, die am Ende für das Unternehmen tätig sind.

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Der DSGVO-Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO beschäftigt deutsche Unternehmen und Gerichte

Vor der europaweiten Geltung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) war die Sorge um ein millionenschweres Bußgeld bei den Unternehmen groß. Diese Sorge veranlasste die meisten Unternehmen dazu, ihre internen Abläufe und Prozesse zu analysieren und an die neuen Vorgaben anzupassen. Gleichwohl kam es in den vergangenen Jahren seit Geltung der DSGVO zu zahlreichen Bußgeldverfahren mit teilweise sehr hohen Bußgeldern. Die Verfahren wurden von den Datenschutzaufsichtsbehörden teilweise öffentlichkeitswirksam geführt, um auch andere Unternehmen abzuschrecken. Die DSGVO hat allerdings nicht nur die Befugnisse der Datenschutzaufsichtsbehörden gestärkt (Stichwort „Public Enforcement“), auch die private Durchsetzung von Rechten aus der DSGVO (Stichwort „Private Enforcement“) wurde deutlich gestärkt.

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  1. Das datenschutzrechtliche Recht auf Auskunft - Art. 15 DSGVO

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