Das Landgericht Ravensburg hat mit Beschluss vom 30. Juni 2022 (1 S 27/22) in einem Verfahren auf Zahlung eines immateriellen Schadenersatzes nach Art. 82 DSGVO dem EuGH folgende Frage zur Auslegung von Art. 82 Abs. 1 DSGVO vorgelegt

„Ist der Begriff des immateriellen Schadens in Artikel 82 Abs. 1 DSGVO dahin auszulegen, dass die Annahme eines immateriellen Schadens einen spürbaren Nachteil und eine objektiv nachvollziehbare Beeinträchtigung persönlichkeitsbezogener Belange erfordert oder genügt hierfür der bloße kurzfristige Verlust des Betroffenen über die Hoheit seiner Daten wegen der Veröffentlichung personenbezogener Daten im Internet für einen Zeitraum von wenigen Tagen, der ohne jedwede spürbare bzw. nachteilige Konsequenzen für den Betroffenen blieb?“

Hintergrund der Entscheidung

Hintergrund des Vorabentscheidungsersuchen ist ein Verfahren auf Zahlung eines Schmerzensgeldes wegen eines DSGVO-Verstoßes. Die Beklagte hatte ohne Einverständnis der Kläger im Internet eine Tagesordnung für eine Gemeinderatssitzung veröffentlicht, in der mehrfach der Name der Kläger genannt wurden. Auch ein Urteil wurde ungeschwärzt veröffentlicht, das im Rubrum die Namen und Anschriften der Kläger enthielt. Sowohl die Gemeinderatssitzung als auch das ungeschwärzte Urteil waren auf der Internetseite der Beklagten für Jedermann einsehbar.

Zur Begründung dieser Frage führt die Kammer wie folgt aus:

„Die Kammer geht davon aus, dass die Beklagte durch die Veröffentlichung der personenbezogenen Daten der Kläger im Internet gegen Artikel 5 Abs. 1 a DSGVO verstoßen hat. Die Kammer hat daher darüber zu entscheiden, ob den Klägern ein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes zusteht. Die Kammer neigt zu der Annahme, der bloße Verlust der Datenhoheit genüge im vorliegenden Fall nicht aus, um einen immateriellen Schaden der Kläger gemäß Artikel 82 Abs. 1 DSGVO zu rechtfertigen. Die Kammer neigt zu der Annahme, für die Bejahung eines immateriellen Schadens müsse eine Bagatellgrenze überschritten sein, die bei einem lediglich kurzfristigen Verlust der Datenhoheit, der keinerlei spürbare Nachteile für die betroffenen Personen verursacht habe, nicht überschritten sei. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt daher von der Vorlagefrage ab.

Es besteht in der Literatur und Rechtsprechung weitgehend Einigkeit, dass die deutsche Rechtsprechung, die immateriellen Schadensersatz bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen nur bei einer schwerwiegenden Verletzung zuerkennt, für die Auslegung von Artikel 82 Abs.1 DSGVO nicht herangezogen werden kann (Kühling/Buchner/Bergt, DSGVO, 3. Auflage, Artikel 82 Rn. 17 ff; Wolff/Brink/Quaas; BeckOK, Datenschutzrecht, Artikel 82 DSGVO Rn. 31 f; Gola/Piltz, Datenschutzgrundverordnung, 2. Auflage, Artikel 82 DSGVO, Rn. 12 f; Spittka, GRUR-Prax 2019, 475; LG Darmstadt, ZE 2020, 642; LG Frankfurt, ZE 2020, 639; einschränkend Wytibul, NJW 2019, 3265). Die Kammer hat in einem früheren Berufungsverfahren (Az. 1 S 108/20) die Auffassung vertreten, nicht jeder Verstoß gegen die DSGVO, insbesondere nicht jede unzulässige Verarbeitung personenbezogener Daten, führe automatisch zu einem Anspruch auf immateriellen Schadensersatz. Schmerzensgeld solle auch nach Artikel 82 Abs.1 DSGVO nicht für jeden Bagatellverstoß ohne ernsthafte Beeinträchtigung bzw. lediglich individuell empfundene Unannehmlichkeiten gewährt werden. Vielmehr müsse ein spürbarer Nachteil entstanden sein und es müsse eine objektiv nachvollziehbare Beeinträchtigung persönlichkeitsbezogener Belange vorliegen.

Will ein Gericht, wie vorliegend, infolge der Verneinung eines (immateriellen) Schadens eine Klage abweisen, weil es von dem Vorhandensein einer sog. "Bagatellgrenze" ausgeht, die für einen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes überschritten sein muss, ist es zu einer eigenständigen Auslegung des Schadensbegriffs nicht berechtigt, sondern hat die Frage, wie der Schadensbegriff des Artikel 82 Abs. 1 DSGVO auszulegen ist, dem EuGH vorzulegen (BVerfG, Beschluss von 14.1.2021 – 1 BvR 2853/19 = NJW 2021, 1005).“

 Im Blogbeitrag "Drohen neue DSGVO-Abmahnung wegen Klaviyo?" berichte ich über die neuen Abmahnung wegen des Einsatzes von Klaviyo.

Einordnung und Ausblick

Dieser Vorlagebeschluss dürfte im Ergebnis redundant sein, denn dem EuGH wurde bereits die Frage vorgelegt, ob Art. 82 DSGVO eine Bagatellgrenze kenne. Der Wortlaut der Vorschrift sieht eine solche Bagatellgrenze jedoch nicht vor, sodass der EuGH schon gut begründen müsste, warum über den Wortlaut hinaus und am Zweck (effektive Durchsetzung des Datenschutzes) vorbei, eine Bagatellgrenze erforderlich sein sollte. Würde man eine solche Bagatellgrenze zudem fordern, stellte sich die Folgefrage, wo diese im Einzelfall liegt. Wann ist ein Datenschutzverstoß so schwerwiegend, dass er einen Anspruch auf Ersatz eines immateriellen Schadens rechtfertigt und wann ist er es nicht. Es bliebe dem Ermessen der Gerichte überlassen mit der Folge, dass Betroffene, in dem einen Zuständigkeitsbereich einen Schadenersatz erwarten dürfen, andere für den gleichen Verstoß am Ende in einem anderen Zuständigkeitsbereich aber leer ausgehen. Das ist mit dem Grundsatz, dass jeder einen Anspruch auf Schadenersatz hat, nicht vereinbar. Richtiger ist es also, einen Anspruch dem Grunde nach nicht vom Überschreiten einer Bagatellgrenze abhängig zu machen, sondern die fehlende Schwere eines Verstoßes bei der Höhe des zuzusprechenden Schadenersatzes zu berücksichtigen.

 

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