Bald müssen Websites mit einem an Verbraucher gerichteten Angebot nach dem BFSG barrierefrei gestaltet werden. Das BFSG gibt iVm der begleitenden Verordnung (BFSGV) Anhaltspunkte, wann eine Website barrierefrei ist; wobei sich die technischen Anforderungen eher aus den WCAG und/oder der EN 301 549 ergeben. 

 Mehr zum Thema im Blogbeitrag Pflicht zur digitalen Barrierefreiheit auf Websites und Apps bis zum 28. Juni 2025

Müssen auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf der Website nach dem BFSG barrierefrei sein?

Weder aus dem Normtext des BFSG noch aus dem der BFSGV lässt sich aber die Frage unmittelbar beantworten, ob auch die AGB (die üblicherweise auf der Website abrufbar sind) ebenfalls barrierefrei ausgestaltet werden müssen. Die Antwort auf diese Frage ergibt sich vielmehr aus der Gesetzesbegründung zu § 12 BFSGV. Dort heißt es (siehe nachfolgenden Screenshot), dass die Vertragsbedingungen zu den angebotenen Dienstleistungen nicht von der Pflicht zur Barrierefreiheit erfasst sind.


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AGB müssen damit grundsätzlich wohl nicht den besonderen Anforderungen an die Barrierefreiheit entsprechen. Etwas anderes könnte sich allerdings (punktuell) ergeben, wenn man die nach dem BFSG bzw. der BFSGV zu erteilenden Informationen zur Barrierefreiheit der angebotenen Dienstleistungen in die AGB integriert. Dann muss zumindest dieser Teil ausnahmsweise doch den Anforderungen des BFSG entsprechen.

Auch andere vorvertragliche Informationen müssen nicht barrierefrei sein

Wie sich aus der Gesetzesbegründung ergibt, müssen neben den AGB auch andere vorvertragliche Informationspflichten nicht barrierefrei umgesetzt werden.  Das gilt insbesondere, wenn für diese besondere Formvorschriften vorgesehen sind. Ein Beispiel könnte hier die Belehrung zum Widerrufsrecht sein. Für diese sieht das Gesetz in Anlage 1 zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 2 ein Muster vor. Für Unternehmen, die dieses Muster unverändert übernehmen, gilt eine Gesetzlichkeitsfiktion, d.h. es wird angenommen, dass der Verbraucher ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht informiert wurde. Diese Fiktion gilt allerdings nur, soweit das Muster unverändert übernommen wurde (BGH, Urteil vom 01.12.2022 - I ZR 28/22BGH, Urteil vom 01.12.2022 - I ZR 28/22). Wer für die Zwecke der Barrierefreiheit also sprachliche Änderungen an dem Muster vornimmt, läuft Gefahr, diese Gesetzlichkeitsfiktion zu verlieren. Gleichzeitig ist eine solche Anpassung jedenfalls nicht mit Blick auf das BFSG bzw. die BFSGV erforderlich, denn in diesem Fall dürfte die oben aus der Gesetzbegründung zitierte Ausnahme greifen und die Belehrung über das Widerrufsrecht muss ausnahmsweise nicht auch barrierefrei gestaltet werden.

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