Bei dem Titel dieses Beitrages kann man leicht ins Stutzen kommen und sich frage, was eine Ehe mit dem Urheberrecht zu tun hat. Die Antwort erschließt sich, wenn man den Begriff des Insta-Husband (oder die Vorstufe davon „Insta-Boyfriend“) einmal näher definiert.

Im Influencer Marketing Wiki der Agentur Styleranking wird der Begriff näher erläutert. Dort heißt es unter anderem:

„Als Insta-Husband wird ein Partner einer/eines Influencers*in bezeichnet, der bei der Erstellung von Content, der Vermarktung oder der Verwaltung eines Instagram-Accounts unterstützt, insbesondere durch das Aufnehmen von Fotos und Videos.“

Auch die Erklärung auf der Seite Bedeutung Online bringt das Phänomen auf den Punkt:

„Machen wir es kurz: Ein Instagram Boyfriend und ein Instagram Husband haben die (ehrenvolle) Aufgabe, (tausende) Fotos einer Instagrammerin zu schießen, welche diese später auf ihrem Instagram-Kanal veröffentlicht. Der Insta-Boyfriend und Insta-Husband sind so etwas wie unbezahlte Fotografen.“

Unabhängig vom tatsächlichen Beziehungsstatus agiert der Insta-Husband oder auch der Insta-Boyfriend als Fotograf. Er fertigt also die Fotos von und mit der Influencerin an, die später auf dem Instagram-Kanal im besten Fall durch die Decke gehen.

Wer ist überhaupt der Urheber eines Fotos?

Und damit kommen wir zum eigentlichen Teil dieses Beitrages, den urheberrechtlichen Fragen, die sich aus dieser Konstellation für die Beteiligten ergeben. Denn obwohl sich Influencerinnen gerne auch als Content Creator bezeichnen, in dieser Konstellation hat der Insta-Husband bzw. der Insta-Boyfriend den Content erstellt, was auch urheberrechtliche Folgen hat.

Im deutschen Urheberrecht gilt das sog. Schöpferprinzip. Nach § 7 UrhG ist der Urheber eines Werkes der Schöpfer, also diejenige natürliche Person, die das Werk erschaffen hat. Erstellt also ein Insta-Husband ein nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG urheberrechtlich geschütztes Foto, ist er der Schöpfer und damit auch Urheber dieses Werkes, selbst wenn er das im Auftrag der Influencerin gemacht hat. Daraus folgt, dass auch ihm zunächst allein sämtliche urheberrechtlichen Rechte an den erstellten Fotos zustehen, denn § 1 UrhG weißt allein dem Urheber den Schutz an den geschaffenen Werken zu:

„Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes.“

Insofern unterscheidet sich ein Insta-Husband nicht von einem gewöhnlichen Profi-Fotografen. Mit einem Fotografen trifft man allerdings in aller Regel einen Vertrag (z.B. einen Model-Release-Vertrag), der es auch der Influencerin erlaubt, die angefertigten Fotos für ihren Instagram-Account zu verwenden. 

Der Instagram Husband oder der Instagram Boyfriend können also grundsätzlich entscheiden

Anders als beim Profi-Fotografen treffen der Insta-Husband und die Influencerin in aller Regel aber keinen Vertrag über die Einräumung von Nutzungs- und Verwertungsrechten an den Fotos. Rein rechtlich ist das allerdings erforderlich, denn das Urheberrecht steht mit dem Akt der Schöpfung dem Insta-Husband zu. Er kann rechtlich gesehen, allein über die Nutzung und Verwertung entscheiden. Aus seinem Urheberpersönlichkeitsrecht heraus kann er zudem darüber entscheiden, ob und wann die von ihm angefertigten Fotos erstmal veröffentlicht werden. So heißt es in § 12 Abs. 1 UrhG wörtlich:

„Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist.“

Und in § 15 Abs. 1 UrhG wird dem Urheber das ausschließliche Recht zugewiesen, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten. Dieses Verwertungsrecht umfasst dabei insbesondere das Recht zur Vervielfältigung, das Verbreitungsrecht sowie das Ausstellungsrecht. Gerade das Vervielfältigungs- und das Verbreitungsrecht sind für die Nutzung der Fotos auf dem Instagram-Account der Influencerin wichtig. Zum einen, weil die Influencerin selber eine Berechtigung benötigt, die Fotos zu veröffentlichen und zum anderen, weil auch die Social Media Plattformen sich stets Nutzungsrechte an den Inhalten einräumen lassen (müssen), damit diese Inhalte im Rahmen der Funktionen der Plattformen genutzt werden können. Werden die Fotos für eine Werbekampagne für ein Unternehmen verwendet, ist es ebenfalls wichtig, dass sich die Influencerin die entsprechenden Nutzungs- und Verwertungsrechte einräumen lässt, denn auch das beworbene Unternehmen ist darauf angewiesen, Nutzungs- und Verwertungsrechte an den Inhalten zu erhalten.

 

Unser Angebot für professionelle Influencer-Verträge

Sie benötigen für eine Influencer-Kampagne einen Kooperationsvertrag? Als Agentur möchten Sie neue Influencer unter Vertrag nehmen und benötigen hierfür einen Künstlermanagementvertrag? Sprechen Sie mich an und erfahren Sie mehr zu unseren Konditionen. Als Anwalt für Influencer-Marketing in Düsseldorf unterstütze ich Sie gerne.

Unsere Leistungen im Überblick:

  • Beratung zum richtigen Vertragstyp für Ihr Vorhaben
  • Erstellung eines individuellen Vertrages, abgestimmt auf Ihre Bedürfnisse
  • Unterstützung bei der Verhandlung des Vertrages mit dem Vertragspartner
  • Kostenlose Hinweise auf aktuelle Entwicklungen in Rechtsprechung und Gesetzgebung

Unser Angebot für Ihre Influencer Verträge finden Sie hier: „Influencer Verträge vom Fachanwalt“

Vertrag mit dem Insta-Husband bzw. dem Insta-Boyfriend kann sinnvoll sein

Solange die Welt noch in Ordnung ist, stellt der Umstand, dass im privaten Bereich keine Verträge über Nutzungs- und Verwertungsrechte abgeschlossen wurden, auch grundsätzlich auch kein größeres Problem dar, denn wo kein Kläger ist, ist bekanntlich auch kein Richter. Trotzdem kann es auch in guten Zeiten sinnvoll sein, zumindest mit einer kurzen Vereinbarung zu klären, welche Rechte an den Fotos, in welchem Umfang und zu welchem Zweck auf die Influencerin übertragen werden sollen. Das gilt, wie dargestellt, vor allem dann, je professioneller die Influencerin ihren Instagram-Account betreibt. Fehlt eine solche Vereinbarung und kommt es später zu einer Trennung, kann das im Streitfall auch die weitere Verwendung der vom Insta-Husband angefertigten Fotos beeinflussen. Um zumindest hierüber später einen Streit weitestgehend zu vermeiden, sollte also von Anfang an darüber nachgedacht werden, eine Vereinbarung über die Einräumung von Nutzungs- und Verwertungsrechten zu treffen. Das gilt umso mehr, wenn die Influencerin mit den Fotos ihres Insta-Husband hohe Vergütungen von Werbekunden erhält.

Checkliste – Was sollte mindestens vertraglich mit dem Insta-Husband geregelt werden?

  • Art der Rechteeinräumung (einfache oder ausschließliche Nutzungs- und Verwertungsrechte?)
  • Dauer der Rechteeinräumung
  • Räumliche Begrenzung der Rechteeinräumung
  • Widerrufbarkeit der Rechteeinräumung oder Unwiderruflichkeit
  • Unterlizenzierbarkeit
  • Vergütung für die Rechteeinräumung

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