„Ich habe doch einen Verantwortlichen im Impressum genannt – reicht das nicht, um meine KI-Texte nicht kennzeichnen zu müssen?"

So oder so ähnlich klingt eine Frage, die sich vermutlich viele Unternehmen derzeit stellen. Sie ist auf den ersten Blick auch durchaus nachvollziehbar. Wer als Verlag, Redaktion, Unternehmen oder Content-Team ein journalistisch-redaktionelles Telemedium betreibt, hat nach § 18 MStV ohnehin einen Verantwortlichen im Impressum zu benennen. Da liegt der Gedanke nahe: „Diese Pflicht habe ich erfüllt – dann bin ich doch auch bei den neuen KI-Vorgaben auf der sicheren Seite."

Das ist allerdings ein Trugschluss, der im Einzelfall auch mal teuer werden kann.

Zwei Pflichten, die nur oberflächlich ähnlich aussehen

Seit dem 2. August 2026 gilt Art. 50 Abs. 4 der KI-Verordnung (KI-VO). Danach müssen Sie als Betreiber offenlegen, wenn ein Text, der mit Hilfe von KI erstellt oder verändert wurde, veröffentlicht wird, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren – also klassischer redaktioneller Content. Hierzu gehören Nachrichtenartikel, Ratgeberbeiträge zu Verbraucherschutz, Gesundheit, Umwelt, Wirtschaft, Politik und Ähnlichem. Für die Zwecke der Transparenz sollen ausschließlich KI-generierte Texte künftig entsprechend gekennzeichnet werden.

Hiervon sieht die Verordnung allerdings eine Ausnahme vor. Diese greift jedoch nur dann, wenn kumulativ zwei Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Der KI-generierte oder -veränderte Text hat ein menschliches Review oder eine redaktionelle Kontrolle durchlaufen, und
  2. eine natürliche oder juristische Person trägt die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung.

Auf den ersten Blick klingt Punkt 2 verdächtig nach dem, was § 18 MStV ohnehin schon verlangt. Ein Verantwortlicher muss benannt sein. Es ist naheliegend daraus zu schließen, dass die Benennung eines Verantwortlichen im Impressum den zweiten Punkt der oben genannten Ausnahme erledigt. Wenn dann noch jemand kurz den Text geprüft hat, ist auch der erste Punkt erledigt. Eine Kennzeichnung des neu hochgeladenen Textes kann also unterbleiben. Hier liegt aber das Risiko

Warum das zu kurz gedacht ist

Die von der EU-Kommission veröffentlichten Leitlinien zu Art. 50 KI-VO machen deutlich, dass beide Voraussetzungen eigenständig und inhaltlich anspruchsvoll geprüft werden müssen – unabhängig davon, was presserechtlich ohnehin schon gilt.

Der presserechtliche Verantwortliche nach § 18 MStV übernimmt die allgemeine, formale Verantwortung für das Telemedium als Ganzes. Die KI-VO verlangt zwar ebenfalls, dass eine Person die letzte rechtliche Verantwortung für die konkrete Veröffentlichung trägt – inklusive der Verantwortung für das Review selbst – und dass deren Identität und Kontaktdaten auffindbar sind (z. B. im Impressum, in den AGB oder im Impressumsvermerk). Das kann sich mit der presserechtlichen Verantwortlichkeit überschneiden, ist aber nicht automatisch identisch damit. Die bloße Existenz eines presserechtlich Verantwortlichen sagt also gerade nichts darüber aus, ob diese Person den konkreten KI-Text tatsächlich mit inhaltlicher Autorität geprüft hat. Das führt aber zu der entscheidenden Frage, ob man sich auf die Ausnahmeregelung berufen kann.

Wie intensiv muss die menschliche Prüfung sein?

Das ist der Punkt, an dem die meisten Unternehmen tatsächlich ins Straucheln geraten werden. Die Leitlinien sind hier nämlich sehr konkret:

  • Menschliches Review bzw. redaktionelle Kontrolle bedeutet die bewusste inhaltliche Prüfung durch eine oder mehrere Personen mit einschlägiger Fachkompetenz und professionellem Urteilsvermögen zum jeweiligen Thema.
  • Die verantwortliche redaktionelle Stelle muss die tatsächliche Befugnis haben, den Inhalt zu genehmigen, zu verändern oder abzulehnen – auf Basis inhaltlicher Kriterien, einschließlich Faktenprüfung und Prüfung der Vertrauenswürdigkeit der Quellen.
  • Ausdrücklich nicht ausreichend sind: rein formale oder verfahrenstechnische Prüfungen (z. B. reine Rechtschreib- oder Grammatikkontrolle), das bloße Vorhandensein einer Redaktionsrichtlinie oder eine oberflächliche redaktionelle Freigabe ohne inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Text.

Mit anderen Worten: Ein Redakteur, der einen von der KI geschriebenen Artikel nur kurz „querliest" und auf Freigeben klickt, erfüllt die Voraussetzung nach den Leitlinien der Kommission nicht. Ebenso wenig reicht es, wenn ein zweites KI-System den Text „redigiert" und ein Mensch das Ergebnis nur noch oberflächlich abnickt – dieses Beispiel wird in den Leitlinien sogar ausdrücklich als nicht ausreichend genannt.

Die Konsequenz für die Praxis

Wenn Sie sich allein auf den presserechtlichen Verantwortlichen aus dem Impressum verlassen, ohne einen dokumentierten, inhaltlich substanziellen Redaktionsprozess für KI-generierte oder KI-veränderte Texte zu etablieren, tragen Sie ein erhebliches Risiko:

  • Bußgelder von bis zu 15 Mio. Euro oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes – je nachdem, was höher ist.
  • Beschwerden können von jeder betroffenen Person sowie von Wettbewerbern eingereicht werden.
  • Unmarkierte, eigentlich kennzeichnungspflichtige Inhalte können zudem als „illegaler Inhalt" im Sinne des Digital Services Act eingestuft werden – mit entsprechenden Folgen auf Plattformebene.

Kurz gesagt: Ein Name im Impressum schützt Sie presserechtlich – aber er ist kein Freifahrtschein für unmarkierte KI-Texte nach Art. 50 KI-VO. Was Sie stattdessen brauchen, ist ein sauber dokumentierter, substanzieller Redaktionsprozess plus eine klar benannte, tatsächlich verantwortliche Stelle – zugeschnitten auf Ihre konkrete Content-Produktion.

Was jetzt zu tun ist

Bis zum 2. August 2026 ist noch Zeit – aber nicht mehr viel. Wer jetzt handelt, kann seinen Redaktionsprozess so aufsetzen, dass die Ausnahme tatsächlich greift, statt im Ernstfall festzustellen, dass die eigene Praxis den Anforderungen nicht standhält.

Wir prüfen für Sie:

  • ob Ihre bestehende Impressums- und Redaktionsstruktur die Anforderungen der Ausnahme nach Art. 50 Abs. 4 KI-VO erfüllt,
  • wie ein rechtssicherer, dokumentierter Review-Prozess für KI-generierte Texte in Ihrem Unternehmen aussehen muss,
  • und wo Sie ohne größeren Aufwand nachjustieren können, bevor die Vorschrift scharf gestellt wird.

Lassen Sie uns das gemeinsam klären, bevor eine Aufsichtsbehörde oder ein Mitbewerber die Frage für Sie beantwortet.

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