Ein KI-generiertes Foto vom Praxishund für die Website. Ein süßes KI-Video der Zootiere für die Social-Media-Kampagne. Ein KI-Bild vom Firmenmaskottchen für den Newsletter.
Klingt harmlos. Ist es rechtlich aber nicht.
Die Falle im Detail
Seit dem 2. August 2026 gilt Art. 50 der EU-KI-Verordnung. Er verpflichtet Unternehmen, KI-generierte oder manipulierte Inhalte zu kennzeichnen, wenn sie einen sogenannten Deepfake darstellen – also Inhalte, die einer real existierenden Person, einem Ort, einem Gegenstand, einer Einrichtung oder einem Ereignis täuschend echt ähneln.
Viele Unternehmen lesen "Gegenstände" und denken: Tiere fallen da nicht drunter, das ist doch keine Sache. Ein Trugschluss.
Die EU-Kommission stellt in ihrem Leitfaden zu Art. 50 KI-VO klar: Tiere und andere Lebewesen fallen unter die Kategorie "Einrichtungen" – und sind damit vom Deepfake-Begriff ausdrücklich erfasst. Ob ein Bild als "Gegenstand" oder als "Einrichtung" gilt, spielt für die Kennzeichnungspflicht keine Rolle. Wichtig ist nur: Ähnelt der Inhalt einem real existierenden Wesen und könnte er bei jemandem den falschen Eindruck von Echtheit erwecken? Dann greift die Kennzeichnungspflicht.
Das bedeutet: Ein KI-generiertes Bild vom echten Praxishund, das eine Szene zeigt, die nie stattgefunden hat, ist ein Deepfake im Sinne der KI-VO – und muss klar und unterscheidbar als KI-generiert gekennzeichnet werden. Direkt am Bild, nicht versteckt im Impressum, nicht erst am Ende eines Videos.
Warum das kein Randthema ist
Wer die Kennzeichnungspflicht verletzt, riskiert Bußgelder von bis zu 15 Mio. Euro oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes – je nachdem, was höher ist. Und die Behörden schauen genau hin: Marketing-Content mit KI-Bildern ist eines der ersten Felder, in denen Verstöße auffallen, weil er öffentlich sichtbar und leicht überprüfbar ist.
Gerade weil der Begriff "Einrichtung" in Art. 3 Nr. 60 KI-VO auf den ersten Blick eng klingt, unterschätzen viele Unternehmen, wie weit die Pflicht tatsächlich reicht. Genau das macht sie zur stillen Haftungsfalle.
Was jetzt zu tun ist
Die entscheidenden Fragen für jedes Unternehmen, das KI-generierte Bilder, Videos oder Texte einsetzt:
- Welche unserer KI-Inhalte sind überhaupt Deepfakes im Sinne der Verordnung?
- Wo brauchen wir eine Kennzeichnung – und wo greift eine Ausnahme (z. B. bei künstlerischen oder satirischen Inhalten)?
- Wie muss die Kennzeichnung konkret aussehen, damit sie rechtssicher ist?
Diese Fragen lassen sich nicht pauschal beantworten – sie hängen vom konkreten Einsatzfall, der Zielgruppe und dem Kontext der Veröffentlichung ab.
Lassen Sie Ihre KI-Inhalte rechtssicher prüfen
Wir unterstützen Unternehmen dabei, ihre KI-Kennzeichnungspflichten nach Art. 50 KI-VO zu erfüllen – von der Bestandsaufnahme aller eingesetzten KI-Inhalte bis zur konkreten Umsetzung der Kennzeichnung auf Website, Social Media und in Kampagnen.
Vereinbaren Sie jetzt ein unverbindliches Erstgespräch und finden Sie heraus, wo bei Ihnen Handlungsbedarf besteht, bevor die Aufsichtsbehörden oder Wettbewerbsverbände es tun.